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Zur Genehmigungspraxis bei Transporten von Kernbrennstoffen

Transporte von Kernbrennstoffen, die eine Genehmigung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit erfordern, stehen im Fokus unterschiedlicher Interessensgruppen. Die Genehmigungstätigkeit des BfE orientiert sich allein am Maßstab der Sicherheit und den gesetzlichen Festlegungen. Wirtschaftliche Interessen oder Terminsetzungen Dritter dürfen bei den Prüfungen des BfE keine Rolle spielen. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist ein Unternehmen, das trotz unvollständiger Sicherheitsunterlagen auf eine Transportgenehmigung unter Androhung von Schadensersatzforderungen drängt.

Zur Genehmigungspraxis bei Transporten von Kernbrennstoffen

Transporte von Kernbrennstoffen, die eine Genehmigung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit erfordern, stehen im Fokus unterschiedlicher Interessensgruppen.

Die Genehmigungstätigkeit des BfE orientiert sich allein am Maßstab der Sicherheit und den gesetzlichen Festlegungen. Wirtschaftliche Interessen oder Terminsetzungen Dritter dürfen bei den Prüfungen des BfE keine Rolle spielen. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist ein Unternehmen, das trotz unvollständiger Sicherheitsunterlagen auf eine Transportgenehmigung unter Androhung von Schadensersatzforderungen drängt.

Aus diesem Anlass führt das BfE hier noch einmal die gesetzlich festgelegten Grundsätze der Genehmigungspraxis auf:

  • Eine Genehmigung für Transporte von Kernbrennstoffen kann und wird das BfE nur dann erteilen, wenn der Antragsteller alle erforderlichen Sicherheitsnachweise vollständig vorgelegt hat. Grundlage ist das Atomgesetz.
  • Bei der Prüfung stehen Sicherheitsfragen im Zentrum. Der Antragsteller muss darlegen, dass von dem Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgehen kann. Er muss zudem belegen, dass der Transport vor Angreifern geschützt ist und dass er Vorsorge für Notfälle getroffen hat.
  • Die für eine Genehmigung zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen sind in Regelwerken festgelegt. Diese werden in Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden regelmäßig überprüft. Ergibt sich eine neue Bewertung der Sicherheitslage, zum Beispiel durch neue Bedrohungsszenarien wie beim Terrorschutz, werden die Sicherheitsanforderungen und die Regelwerke entsprechend überarbeitet. Die jeweils aktuellen Anforderungen müssen die Antragsteller dann bei ihren Sicherheitsnachweisen mit berücksichtigen. So ist am 15. Juli 2018 eine überarbeitete Richtlinie zum "Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter" in Kraft getreten, die für alle Antragssteller bindend ist. Ihr Inhalt und die für Genehmigungsverfahren zu beachtenden Konsequenzen sind den Antragsstellern bereits seit Mitte 2016 bekannt.
  • Ergibt die Prüfung des BfE, dass der Antragsteller alle Sicherheitsanforderungen erfüllt, muss das BfE eine Genehmigung erteilen. Werden sie nicht erfüllt, darf keine Genehmigung erteilt werden. Das BfE hat hierbei keinen eigenen Ermessensspielraum.

Stand: 11.08.2018