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Änderung des Atomgesetzes: Schutz vor Terrorismus konkretisiert

Meldung

Stand: 01.09.2021

Änderung des Atomgesetzes: Schutz vor Terrorismus konkretisiert

Am 1. September 2021 ist die 17. Novelle des in Kraft getreten. Damit wurden vier neue Paragraphen in das eingefügt, die die nukleare Sicherung kerntechnischer Anlagen und den Tatbestand des Schutzes gegen „Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter“ (SEWD) betreffen.

Beim Schutz gegen SEWD geht es nicht um die Risiken, die aus dem Betrieb einer Anlage resultieren. SEWD bezeichnet die Risiken der Kerntechnik, die sich als Folge von gezielten Eingriffen von Unbefugten in den Betrieb ergeben. Darunter fallen auch der Schutz gegen Sabotageakte und terroristische Angriffe.

Staat und Betreiber teilen sich Aufgaben

Die Änderung des konkretisiert nun die bereits gültige Aufgabenteilung von Betreibern und Staat beim Schutz gegen SEWD. Der Schutz vor kriminellen Akten umfasst und verzahnt Sicherungsmaßnahmen der kerntechnischer Anlagen und staatlicher Schutzmaßnahmen. Ziel ist die Verhinderung einer erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe oder deren Entwendung.

Die Novelle des stellt zudem die Pflicht des Betreibers klar, den Schutz gegen SEWD durch präventive und reaktive Maßnahmen zu gewährleisten. Das umfasst sowohl bauliche als auch sonstige technische, personelle und organisatorische Maßnahmen.

Beurteilung der Sicherungsmaßnahmen

Eine weitere Ergänzung der 17. AtG-Novelle schreibt das derzeit bereits angewendete Verfahren bei der Beurteilung der Sicherungsmaßnahmen kerntechnischer Anlagen fest. Die zuständigen Behörden legen fest, welche Gefahren (z. B. terroristische Angriffe) für eine möglich erscheinen. Dafür werden die Erkenntnisse vieler verschiedener Behörden - z. B. der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern - zusammengefasst und ausgewertet. Aufgrund dieser Erkenntnisse muss der der Anlage seine Sicherungsmaßnahmen im Genehmigungsverfahren nachweisen.

Die zugrunde zu legenden Kriterien werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf - etwa bei sich verändernden Sicherheitslagen oder neuen Erkenntnissen - aktualisiert. Die Genehmigungsbehörde beurteilt vor der Erteilung einer Genehmigung abschließend, ob der erforderliche Schutz gegen die ermittelten Gefahren wirklich gegeben ist.

Stand: 01.09.2021