Beim Transport von radioaktiven Stoffen steht der Schutz von Mensch und Umwelt an erster Stelle. Um diesen Schutz zu gewährleisten, unterliegt der Transport radioaktiver Stoffe strengen nationalen und internationalen Vorschriften. Dabei spielt das sogenannte Konzept des „sicheren Versandstücks“ eine wesentliche Rolle.
Konzept des „sicheren Versandstücks“
Radioaktive Stoffe werden in den unterschiedlichsten Bereichen (z.B. in der Medizin oder Forschung) in Deutschland und weltweit eingesetzt. Oder sie fallen als Abfall an und müssen entsorgt werden (z.B. beim von Kernkraftwerken). Dafür sind sehr häufig Transporte erforderlich, damit die auf unterschiedlichen Wegen (z.B. per Lkw oder per Flugzeug) an ihren Bestimmungort gelangen. Um die Sicherheit und den Schutz der Menschen und der Umwelt jederzeit, auch bei der Handhabung (z.B. beim Umladen vom Lkw auf ein Schiff) oder sogar bei Unfällen zu gewährleisten, wurde in den weltweit verbindlichen Vorschriften das Konzept des „sicheren “ etabliert.
Der Grundgedanke ist dabei, dass die Sicherheit durch das selbst gewährleistet wird, das weitgehend verkehrsträgerunabhängig mit geringen operativen und administrativen Maßnahmen transportiert werden kann.
Das bedeutet, der radioaktive Inhalt und die bilden das sogenannte . Die muss dabei bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen, abhängig von der Art und Menge (Gefährdungspotential) des radioaktiven Stoffes, der transportiert werden soll.
Abgestufte Kategorien und Anforderungen
Die Versandstücke werden entsprechend ihrer Anforderungen abgestuft in verschiedene Versandstückkategorien eingeordnet. Die Kategorie mit den geringsten Anforderungen an die bilden „Freigestellte Versandstücke“, da ihr Inhalt sehr begrenzt ist. Die Kategorie mit den höchsten Anforderungen umfasst die Versandstücktypen B und C. -Behälter gehören beispielsweise zu den Typ-B-Versandstücken, den sogenannten „unfallsicheren Verpackungen“. Diese Behälter müssen den Auswirkungen selbst schwerster Unfälle standhalten können und dabei ihre Sicherheitsfunktion hinsichtlich
der Begrenzung der äußeren ( der radioaktiven ),
des Einschlusses des radioaktiven Inhaltes (Dichtheit),
der Ableitung der vom Inhalt ausgehenden Wärme und
des Ausschlusses des Entstehens einer nuklearen Kettenreaktion (Kritikalitätssicherheit)
beibehalten. Solche Typ-B-Versandstücke unterliegen der Zulassungspflicht durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE). Die Erfüllung der gesetzlich geforderten Typ-B-Eigenschaften der Behälter muss vor ihrer amtlichen Zulassung nachgewiesen werden, wobei verschiedene Methoden, wie Originaltests, Modelltests und theoretische Nachweise zur Anwendung kommen.
Die technische Sicherheit bei der Beförderung radioaktiver Stoffe wird somit in erster Linie durch die Eigenschaften des gewährleistet.
Die Erfüllung der hohen Sicherheitsanforderungen an die Transporte radioaktiver Stoffe wird gewährleistet durch:
1. die Einhaltung der atom- und gefahrgutrechtlichen Vorschriften
Für den Transport radioaktiver Stoffe hat der Gesetzgeber im Rahmen des - und Gefahrgutrechts umfassende Regelungen erlassen. Zweck der Vorschriften ist es, die mit der Beförderung radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren, insbesondere die schädliche Wirkung ionisierender auf Leben, Gesundheit und Sachgüter auszuschließen beziehungsweise auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
Grundlage der deutschen und weltweit angewandten Vorschriften für den Transport radioaktiver Stoffe sind die Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency - IAEA) in Wien. Diese sind durch die Bundesrepublik Deutschland in das Gefahrgutrecht für alle Verkehrsträger umgesetzt worden. Sie beruhen auf dem Konzept des „sicheren Versandstücks“. So gehören beispielsweise die -Behälter, wie auch sonstige Behälter, die dem Transport von bestrahlten Kernbrennstoffen dienen, zu den Typ-B-Versandstücken, den sogenannten „unfallsicheren Verpackungen“.
2. spezielle Auflagen in Behälterzulassungen und Beförderungsgenehmigungen
Gemäß der in Behälterzulassungen und in Beförderungsgenehmigungen enthaltenen Auflagen sind durch den Zulassungs-/Genehmigungsinhaber Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu ergreifen.
Zum Beispiel wurden nach Bekanntwerden von Kontaminationsgrenzwertüberschreitungen Transporte von bestrahlten Brennelementen und hochradioaktiven Abfällen (HAW-Glaskokillen aus der bestrahlter Brennelemente) im Mai 1998 durch das Bundesumweltministerium gestoppt. Basierend auf dem Kriterienkatalog des Ministeriums sowie auf intensiven Studien der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) Köln und des Öko-Instituts Darmstadt wurden Maßnahmenpakete erarbeitet und spezielle Auflagen zur Einhaltung der Kontaminationsgrenzwerte in die Beförderungsgenehmigungen aufgenommen.
Die Durchführung solcher Maßnahmen beinhaltet zum Beispiel Aspekte der Kontaminationsvermeidung, Kontaminationskontrolle und Transportdokumentation sowie Meldepflichten. Sie sollen zum Beispiel hinsichtlich der gewährleisten, dass die zulässigen Grenzwerte, die im Fall von radioaktiven Stoffen mit Beta- und Gamma-Strahlern sowie Alpha-Strahlern mit geringer Toxizität 4,0 pro Quadratzentimeter und sonst für alle anderen Alpha-Strahler 0,4 pro Quadratzentimeter betragen, für die nichtfesthaftende eingehalten werden.
3. die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Auflagen der Zulassungen bzw. Genehmigungen durch die für die Aufsicht zuständigen Behörden
Die Einhaltung der atom- und gefahrgutrechtlichen Regelungen sowie der in Zulassungen und Genehmigungen getroffenen Festlegungen wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden in der Transportpraxis überwacht
Beim Transport gilt der Grundsatz, dass der Inhaber der Kernanlage für Personen- und Sachschäden haftet, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde, das auf aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzuführen ist. Dabei besteht die Haftung verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung) und kann per Vertrag auf den Inhaber einer anderen Kernanlage oder auf den Beförderer übertragen werden. Auch bei Transporten von sonstigen radioaktiven Stoffen ist die Haftung in den Vorschriften des Atomgesetzes im Einzelnen geregelt, wobei in den meisten Fällen der Absender haftet.
Entsprechend diesen Haftungsregelungen muss für den Transport von radioaktiven Stoffen ab bestimmten Mengen eine spezielle Versicherung gegen Schäden durch abgeschlossen sein.
Die Höhe der Deckungssumme richtet sich dabei nach Art und Menge des zu befördernden Kernmaterials beziehungsweise nach der der radioaktiven Stoffe und ist dementsprechend in der atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) festgelegt.
Transportbehälter, in denen sich zum Beispiel bestrahlte Brennelemente oder radioaktive Abfälle befinden, emittieren überwiegend Gamma- und . Die Höhe der zulässigen ist durch die Gefahrgutvorschriften festgelegt. So darf an keinem Punkt der Transportbehälteroberfläche die Gesamtstrahlung 2 pro Stunde überschreiten und in 2 Meter Abstand vom Transportmittel (Eisenbahnwaggon oder Fahrzeug) darf die maximal 0,1 pro Stunde betragen. In der Praxis werden diese Werte deutlich unterschritten.
Für eine Person, die sich zum Beispiel bei der Vorbeifahrt eines Eisenbahntransportes mit zwölf -Behältern in 5 Meter Abstand Entfernung aufhält, ergibt sich eine effektive Personendosis von weniger als 0,001 . Im Vergleich hierzu beträgt die effektive Personendosis bei einem Hin- und Rückflug von Deutschland nach Teneriffa in acht bis zwölf Kilometer Höhe etwa 0,05 oder die jährliche natürliche in Deutschland durchschnittlich 2,1 .
Die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht über Transporte radioaktiver Stoffe für die Verkehrsträger Straße, Binnengewässer und See obliegt den Landesbehörden. Bei Lufttransporten sind die Landesbehörden ebenfalls zuständig für die atomrechtliche Aufsicht, während die gefahrgutrechtliche Aufsicht dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) obliegt. Für die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht über Transporte mit der Bahn ist das Eisenbahn-Bundesamt verantwortlich.
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist nach dem Atomrecht zuständig für die Genehmigung von Transporten von Kernbrennstoffen und Großquellen. Es hat diese Aufgabe am 30. Juli 2016 vom bis dahin zuständigen Bundesamt für (BfS) übernommen.
Die vom BfS bis zum 30. Juli 2016 genehmigten Transporte von Kernbrennstoffen und Großquellen machen mit weniger als 500 Transporten pro Jahr lediglich einen geringen Anteil an der Gesamtzahl der Transporte radioaktiver Stoffe aus. Den zahlenmäßig größten Anteil haben Transporte radioaktiver Stoffe für Mess-, Forschungs- und medizinische Zwecke, die nicht vom BASE genehmigt werden, sondern anderen Regularien unterliegen.