Genehmigungsverfahren für Transporte
Das BASE ist die zuständige Genehmigungsbehörde für Transporte von Kernbrennstoffen und Großquellen. Welche Veraussetzungen muss ein Transporteur dabei erfüllen und welche weiteren Akteure sind am Transport beteiligt?
Grundsätzlich gilt: Bei Transporten radioaktiver Abfälle steht die Sicherheit an erster Stelle. Transporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen für einen sicheren Transport vorliegen. Dafür benötigt der Transporteur zunächst eine Genehmigung, die er nur erhält, wenn er im Vorfeld entsprechende Sicherheitsnachweise erbringt. Ein Transport selbst wird durch die atomrechtlichen Aufsichten und die zuständigen Innenbehörden überwacht. Vor einem Transport prüfen auf deutscher Seite die durchführenden Unternehmen, die atomrechtlichen Aufsichten und die zuständigen Innenbehörden, ob die jeweils in ihrer Zuständigkeit liegenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Sollen oder Großquellen auf öffentlichen Wegen transportiert werden, ist dafür eine Genehmigung erforderlich. Der Transporteur muss dafür einen Antrag beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) stellen. Das BASE prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Sicherheit des Transports gewährleistet ist. Die Aufsichtsberhörden der Bundesländer prüfen vor der Durchführung des Transports, ob alle Vorgaben eingehalten werden und alle weiteren für den Transport erforderliche Genehmigungen vorliegen.
Beteiligte am Genehmigungsverfahren
Antragsteller
Angaben des Antragstellers
Um eine Genehmigung für den Transport von Kernbrennstoffen oder Großquellen zu erhalten, muss der Antragsteller unter anderem darlegen:
- Welche bzw. Großquellen sollen transportiert werden (Art und Menge)?
- In welchen Behältern soll transportiert werden?
- Wer führt den Transport durch?
- Welche Verkehrsmittel sollen benutzt werden?
- Über welche Strecke(n) soll transportiert werden?
- Welche Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen?
BASE
Prüfung durch das BASE
Das BASE prüft, ob die Sicherheitskriterien für Kernbrennstoffe nach Paragraf 4 des (AtG) bzw. für Großquellen nach Paragraf 29 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) erfüllt sind und ob die Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsvorschriften) eingehalten werden.
Insbesondere prüft es, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Sicherheit des Versandstücks (Kernbrennstoff und Behälter)
- die Zuverlässigkeit des Antragstellers
- die Zuverlässigkeit und Fachkunde der durchführenden Personen
- der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
- die erforderliche Deckungsvorsorge (Haftpflichtversicherung)
Landesbehörden
Beteiligung der zuständigen Landesbehörden
Um zu prüfen, ob der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, wird die Kommission „Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen“ (KoSiKern) einbezogen. An der KoSiKern sind die Innenministerien der Länder beteiligt. Die KoSiKern gibt eine Stellungnahme für alle beteiligten Bundesländer ab. Diese Stellungnahme fließt in die vom BASE zu erteilende Genehmigung ein.
Über diese vom BASE zu prüfenden atomrechtlichen Aspekte hinaus können andere Gründe gegen einen beantragten Transport sprechen. Dabei handelt es sich insbesondere um Fragen, die nicht vom BASE, sondern von anderen Institutionen wie insbesondere weiteren Landesbehörden bewertet werden müssen. Diese prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse der Art des Transports, der Zeit oder der Route (in der Regel werden mehrere Alternativen beantragt) entgegensteht. Ist dies der Fall, so wird dies dem BASE von den Landesbehörden mitgeteilt.
Erteilung der Genehmigung
Werden alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, muss das BASE die Genehmigung erteilen (so genannter gebundener Verwaltungsakt).
Aufsicht und Durchführung
Für Transporte auf der Straße, auf Binnengewässern und auf See obliegt die Aufsicht über Transporte von Kernbrennstoffen bzw. Großquellen den Landesbehörden. Auch bei Lufttransporten sind die Landesbehörden zuständig. Für die Aufsicht über Transporte mit der Bahn ist das Eisenbahn-Bundesamt verantwortlich.
Es ist Pflicht des Absenders, des Inhabers der Beförderungsgenehmigung und des Beförderers zu prüfen, dass alle erforderlichen Genehmigungen – auch ausländischer Behörden – vorliegen. Erst dann kann der Transport durchgeführt werden. Dies wird auch von den zuständigen Aufsichtsbehörden geprüft.
Welche der beantragten Routen genutzt wird und wann der Transport stattfindet, liegt in der Verantwortung des Genehmigungsinhabers und muss mit den Innenministerien der Länder abgestimmt werden. Je nach Art des Transports kann diese Abstimmung von einer rechtzeitigen Information des Transporteurs an die vom Transport berührten Innenministerien bis zu einer detaillierten Abstimmung von Transporttermin und Route zwischen Transporteur und vom Transport berührten Bundesländern reichen. Die Innenministerien können die Transportroute und den Transporttermin bei Bedarf ändern.
Transporte ins Ausland
Das BASE erteilt Transportgenehmigungen für und Großquellen nur für Deutschland. Die Genehmigung der Ausfuhr obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist gemäß Atomgesetz (AtG) unter anderem dann zu erteilen, „wenn gewährleistet ist, dass die auszuführenden nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden.“
Stand: 01.12.2024