Das Meldeverfahren in Endlagern
Kommt es in den Endlagern Konrad, Morsleben oder der Schachtanlage Asse II zu einem Ereignis, prüft die BGE als Betreiberin, ob eine Meldepflicht gemäß § 6 der AtSMV vorliegt. Liegt ein vor, meldete die BGE dieses an die atomrechtlichen Aufsicht, das BASE. Je nach Dringlichkeit gibt es drei .
Meldepflichtige Ereignisse in Endlagern
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) übt die atomrechtliche Aufsicht über Endlager für radioaktive Abfälle in Deutschland aus. Betreiber der Endlager Konrad und Morsleben sowie der Schachtanlage Asse II ist die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE). Komm es in einem zu einem , oder einem sonstigen für die nukleare Sicherheit relevanten Ereignis, ist die BGE als Betreiberin der Anlage verpflichtet, dies dem BASE zu melden.
Aufgaben des BASE
Als atomrechtliche Aufsichtsbehörde für die Konrad und Morsleben sowie die Schachtanlage Asse II führt das BASE nach Erhalt der Meldung unverzüglich eine sicherheitstechnische Bewertung durch. In der Regel werden ergänzende Informationen vom Betreiber eingeholt oder eine Inspektion der Anlage durchgeführt.
Liegen alle Informationen zu einem meldepflichtigen Ereignis vor und sind diese ausgewertet, entscheidet das BASE über erforderliche Maßnahmen zur Abhilfe sowie über Vorkehrungen, um eine Wiederholung zu vermeiden. Zudem informiert das BASE die Öffentlichkeit über die meldepflichtigen Ereignisse auf der Homepage des BASE (§ 23d Nr. 2 i.V.m. § 24a AtG).
Meldekriterien bestimmen die Meldepflicht
Bei einem , oder einem sonstigen für die nukleare Sicherheit relevanten Ereignis, prüft die BGE, ob eine Meldepflicht gemäß § 6 der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV vorliegt und leitet gegebenenfalls das Meldeverfahren ein. Grundlage sind die "Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II" (Anlage 7 der AtSMV). In der AtSMV ist konkret festgelegt, welche der Ereignisse meldepflichtig sind und mit welcher Frist diese an die Aufsichtsbehörde zu melden sind.
Zu diesen Meldekriterien erstellt das BASE spezielle Erläuterungen. Meldepflichtige Ereignisse können beispielsweise Ereignisse in Bezug auf Radiologie und Strahlenschutz, auf die Anlagentechnik, auf den Endlagerbetrieb oder aufgrund von Einwirkungen von außen sein.
Meldekategorien geben die Dringlichkeit einer Meldung an
Den Meldekriterien sind die Meldekategorie S, E oder N zugeordnet. Sie geben die Frist der Meldung an die Aufsichtsbehörde an.
Kategorie S - Sofortmeldung:
Ereignisse der Kategorie S zeigen akute sicherheitstechnische Mängel auf. Sie müssen der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden, damit diese gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann.
Kategorie E - Eilmeldung (innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse der Kategorie E müssen der Aufsichtsbehörde innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden, damit diese gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann.
Kategorie N - Normalmeldung (innerhalb von 5 Werktagen)
Ereignisse der Kategorie N müssen der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden. So können eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen erkannt und beseitigt werden, ohne dass kurzfristige Maßnahmen der Aufsichtsbehörde notwendig werden. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die jedoch über routinemäßige betriebliche Ereignisse bei vorschriftsmäßigem Zustand und Betrieb des Endlagers hinausgehen.
Stand: 19.03.2019