BASE sichert potentielle Endlagerstandorte und ermöglicht Energiewende
Regelungen zum Umgang mit Bergbauprojekten, beispielsweise zur Rohstoffgewinnung oder wasserrechtlichen Vorhaben wie der Nutzung von Erdwärme, im Rahmen des Standortauswahlgesetzes.
Einvernehmenserklärungen
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Die Einvernehmenserklärungen gemäß § 21 StandAG finden Sie auf der Infoplattform zur Endlagersuche im Themenbereich "Schutz möglicher Standort"
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hat den Schutz von Mensch und Umwelt vor den radioaktiven Abfällen stets im Blick. Die Sicherung eines möglicherweise geeigneten Endlagerstandortes für die dauerhafte Entsorgung von hat dabei höchste Priorität. Der Gesetzgeber hat im (StandAG) festgelegt, dass mögliche Endlagerstandorte vor Veränderungen, die die Eignung als Endlagerstandort beeinträchtigen können, geschützt werden müssen. Das bedeutet, dass dem Untergrund eines möglichen Endlagers keine gravierenden Schäden zugefügt werden dürfen (z. B. durch das vollständige Durchbohren von Gesteinsschichten, die (natürliche) Barrieren für Wasser über einem möglichen im Untergrund darstellen).
Vorhaben, die mehr als 100 Meter in die vordringen, wie es beispielsweise für Bohrungen von Wärmepumpen notwendig sein kann, stehen diesem Schutzziel eigentlich entgegen. Um unter anderem solche aus Gründen des Klimaschutzes erwünschten Erdwärmebohrungen während der Endlagersuche nicht zu verhindern, sieht das StandAG das Einvernehmensverfahren nach § 21 StandAG vor. Demnach kann ein solches Vorhaben durchgeführt werden, wenn das BASE aufgrund der gesetzlich festgelegten Kriterien bestätigt hat, dass das Vorhaben den möglichen Endlagerstandort nicht beeinträchtigt. Auf welchen Flächen eine Einvernehmenserklärung notwendig ist, ergibt sich aktuell daraus, welche Gebiete die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) im Rahmen des Standortauswahlverfahrens festlegt. Seit dem Jahr 2017 wurden bislang rund 10400 Bohrungen und andere Vorhaben ermöglicht (Stand: November 2024).
Das BASE verbindet auf diese Weise das Ziel eines offenen und am Ende erfolgreichen Standortauswahlverfahrens mit dem gesellschaftlichen Interesse an einem Ausbau erneuerbarer Energien.
Gebiete, die als bestmöglich sicherer Standort für die in Betracht kommen, sollen vor Veränderungen geschützt werden, die ihre Eignung als Endlagerstandort beeinträchtigen können. Die entsprechenden Vorschriften sind in § 21 des Standortauswahlgesetzes, in den „Sicherungsvorschriften“, festgelegt.
Wenn die Prüfung ergibt, dass das Vorhaben keinen möglichen Endlagerstandort beeinträchtigt, haben Antragsteller:innen einen Anspruch auf Zulassung. Es besteht kein Ermessensspielraum. Antragsteller:innen, die einen ablehnenden Bescheid erhalten, können die Entscheidung der Berg- bzw. Wasserbehörde gerichtlich prüfen lassen. Zudem können sie ihr Projekt gegebenenfalls anpassen, denn alle bergbaulichen Tätigkeiten in einer Tiefe von weniger als 100 Metern sind nicht von den Sicherungsvorschriften betroffen. Flache Bohrungen zur Erdwärmenutzung können beispielsweise auch in einer Tiefe von weniger als 100 Metern realisiert werden.
Seit dem 16.08.2017 müssen sämtliche zulassungspflichtige Vorhaben (z. B. zur Erdwärmenutzung, Grundwasser- oder Rohstoffgewinnung) mit einer von mehr als 100 Metern geprüft werden. Zum 01.01.2021 ist im Rahmen des „Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 11.12.2020 eine Änderung des § 21 StandAG in Kraft getreten.
Dieser modifiziert die bisherigen Regelungen zur Standortsicherung und schreibt diese nach Veröffentlichung des Zwischenberichtes nach § 13 Absatz 2 Satz 3 StandAG insoweit fort, dass § 21 Absatz 2 StandAG nur noch auf solche Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern anzuwenden ist, die in einem identifizierten Gebiet liegen bzw. sich auf ein solches Gebiet auswirken können oder in einem Gebiet liegen, das aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden kann. Seit diesem Zeitpunkt entfällt die vorherige Prüfung auf das Vorhandensein der in Absatz 2 Satz 1 genannten Gesteinsformationen durch die zuständige Behörde und wird durch die vorgenannte Prüfung ersetzt.
Unter Bezugnahme auf § 127 Absatz 1 BBergG, dem alle entsprechenden Bohrungen unabhängig von Genehmigungs-, Zulassungs- oder Erlaubniserfordernissen aus anderen Rechtsbereichen unterliegen, sind seit 01.01.2021 zudem diese Anzeigen, die sich auf die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gebiete beziehen oder sich auf solche Gebiete auswirken können, durch die nach Landesrecht zuständigen Bergbehörden unverzüglich zusätzlich dem BASE vorzulegen. Hier prüft das BASE, ob ein Vorhaben einen möglichen Endlagerstandort beeinträchtigen kann.
Bei den Prüfungen handelt es sich um punktuelle und kleinräumige Entscheidungen. Sie lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich ein ganzes Gebiet als Endlagerstandort eignet. Dies lässt sich ausschließlich im Standortauswahlverfahren ermitteln.
Liegt der Vorhabenstandort in einem identifizierten Gebiet bzw. kann sich das Vorhaben auf ein solches auswirken oder befindet sich der Vorhabenstandort in einem Gebiet, das aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden, prüft die zuständige Genehmigungsbehörde, ob einer der folgenden Ausnahmesachverhalte vorliegt:
Offensichtlich ist ein Ausschlusskriterium erfüllt und demzufolge der Vorhabenstandort nicht als Endlager geeignet.
Offensichtlich ist eine Mindestanforderung nicht erfüllt und demzufolge der Vorhabenstandort nicht als Endlager geeignet.
In der Nähe des geplanten Vorhabens gibt es bereits ähnliche Eingriffe in den Untergrund.
Das Gesteinsvorkommen mit weitgehend homogenen Eigenschaften so groß ist, dass das geplante Vorhaben eine ausreichend große Fläche für ein Endlager unberührt lässt.
Durch Bohrungen bis 200 Meter Tiefe werden keine Deckschichten erheblich geschädigt, die für den Schutz eines möglichen Endlagers wichtig sind.
Liegen die Ausnahmesachverhalte vor, kann das Vorhaben mit Einvernehmen des BASE zugelassen werden.
Die Entscheidung, ob ein Vorhaben eines Unternehmens oder eines öffentlichen Trägers zugelassen wird, trifft die jeweilige Genehmigungsbehörde, bei der der Antrag eingereicht wurde.
Das ist entweder die örtlich zuständige Bergbehörde oder die örtlich zuständige Wasserbehörde eines Bundeslandes.
Bei Vorhaben mit einer von mehr als 100 Metern, die in einem identifizierten Gebiet liegen bzw. sich auf ein solches Gebiet auswirken können oder die sich in einem Gebiet befinden, das aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden kann, ist das Einvernehmen des BASE einzuholen. Im Rahmen dieses Einvernehmensverfahrens prüft das BASE die vorgelegten Unterlagen und die Ergebnisse der zuständigen Behörde hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen eines beantragten Vorhabens. Die Erklärung des BASE über das Einvernehmen wird an die zuständige Behörde gesendet und abschließend auf der Informationsplattform zur Endlagersuche des BASE veröffentlicht.
Bei Bohrungen bis 200 Metern hat das BASE für seine Prüfung maximal acht Wochen Zeit. Gibt es innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, gilt das Einvernehmen als erteilt. Für die übrigen Vorhaben ist keine Frist vorgegeben.
Am 11.12.2020 ist das "Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden. Das Gesetz ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Die Anpassung enthält u.a. eine Überarbeitung des § 21 StandAG. Angesichts der guten praktischen Erfahrungen mit der bisherigen Sicherung nach § 21 Absatz 2 StandAG wird diese auch für die nächste Phase der Standortauswahl weiter Anwendung finden. Dabei wird nun der Fortschritt der Standortauswahl, wie er sich aus dem Teilgebietebericht der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) ergibt, berücksichtigt. Das heißt, die Regelung ist nur noch auf die identifizierten Gebiete und auf die Gebiete, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten vorerst nicht eingeordnet werden können, anzuwenden. Die Bundesländer werden entsprechend von Aufwand entlastet. Nachdem im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens durch Bundesgesetz zur Erkundung festgelegt werden, wird die Standortsicherung auf diese Flächen beschränkt und durch Allgemeinverfügungen des BASE umgesetzt werden.