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Juristische Einordnung: Vorbereitungszeit für die Fachkonferenz
Eine juristische Einordnung des BASE zur kurzgutachterlichen Stellungnahme, die im Auftrag der Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg erstellt wurde
Am 22. Juli 2020 veröffentlichte die Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow – Dannenberg eine juristische Stellungnahme unter dem Titel:
Kurzgutachterliche Stellungnahme zur Auslegung des § 9 StandAG und der Frage, ob nach der Vorlage des BGE-Zwischenberichts und vor der Einberufung einer ersten Fachkonferenz Teilgebiete eine angemessene Lesezeit sowie Informationsveranstaltungen zur Erläuterung des Berichts angeboten werden können sowie zur Auslegung des § 36 StandAG und der Frage, ob der Standort Gorleben bereits bei Vorlage des Zwischenberichts Teilgebiete der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH aus dem weiteren Suchverfahren ausscheiden kann. (Link zum Dokument)
Die „kurzgutachterliche Stellungnahme“ ist verfasst von Rechtsanwältin Dr. John aus Hamburg. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die Verfasserin der „kurzgutachterlichen Stellungnahme“ geht von einer unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung aus, lässt Belege für ihre Schlussfolgerungen vermissen und übersieht – bewusst oder unbewusst – einschlägige juristische Literatur.
Zur Frage: „Können nach der Vorlage des BGE-Zwischenberichts und vor der Einberufung einer ersten Fachkonferenz Teilgebiete eine angemessene Lesezeit sowie Informationsveranstaltungen zur Erläuterung des Berichts angeboten werden?"
Dr. John vertritt die Auffassung, es widerspreche dem Standortauswahlgesetz (StandAG), „…dass das BASE im Oktober 2020 die Fachkonferenz Teilgebiete beginnen, d.h. den ersten Termin am 17./18.10.2020 durchführen möchte.“ Aus Sicht der Autorin sei es aufgrund der Relevanz der Beratungsergebnisse der Fachkonferenz für das weitere Verfahren sowie der Bedeutung der neuen Beteiligungsformate notwendig, dass zwischen der Veröffentlichung des Zwischenberichtes und dem ersten Termin der Fachkonferenz genügend Zeit zur Vorbereitung eingeräumt werde. Als angemessene Vorbereitungszeit werden zwei bis drei Monate angegeben.
1. Tatsächlich ist aber genau das der Fall:
Die Beratung der Arbeitsergebnisse der BGE mbH durch die Fachkonferenz findet an drei Konferenzterminen im Februar, April und Juni 2021 statt. Vorgeschaltet ist die Auftaktveranstaltung am 17./18. Oktober 2020. Dort wird die BGE mbH die Ergebnisse ihres Zwischenberichtes für alle Teilnehmenden nachvollziehbar präsentieren und erläutern. Das sorgt für Chancengleichheit und Fairness im Verfahren und schafft eine gemeinsame inhaltliche Grundlage.
Darüber hinaus trägt die Auftaktveranstaltung dem gesetzlichen Auftrag Rechnung, dass die Fachkonferenz als ein selbstorganisiertes Format vorgesehen ist. In der Gesetzesbegründung zu Teil 2 (Beteiligungsverfahren) § 5-11 StandAG heißt es: „Um mehr Handlungsspielräume für die neuen, von der Endlagerkommission empfohlenen Formen gelingender Beteiligung zu schaffen, werden Organisation und Ablauf dieser Beteiligung […] nicht abschließend und verbindlich vorgegeben. Vielmehr soll diese Beteiligung eigenverantwortlich von den jeweiligen Konferenzen wahrgenommen werden.“ Zur Vorbereitung der Selbstorganisation der Fachkonferenz wird am zweiten Tag der Auftaktveranstaltung ein Geschäftsordnungsentwurf durch die Geschäftsstelle als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt. Die Fachkonferenz entscheidet auf dem folgenden Konferenztermin im Februar 2021 selbst über den Umgang mit diesem Entwurf.
Hiermit bietet das BASE den Konferenzteilnehmenden einen Rahmen für den fundierten Einstieg in die weitergehende Arbeitsphase an den drei vorgesehenen Konferenzterminen im Februar, April und Juni 2021. Dieser frühe Informationstermin im Oktober verlängert damit die Einarbeitungszeit, denn: Den Teilnehmenden stehen nun knapp vier Monate Zeit zur Verfügung, um sich auf der Grundlage der Erläuterungen der BGE mbH im Rahmen der Auftaktsitzung auf den zweiten Termin der Fachkonferenz vom 4. bis 7. Februar 2021 vorzubereiten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die inhaltliche Beratung des Berichts gemäß § 9 Abs. 2: „Die Fachkonferenz Teilgebiete erörtert den Zwischenbericht des Vorhabenträgers nach § 13 Absatz 2 in höchstens drei Terminen innerhalb von sechs Monaten.“
Dr. John blendet die Funktion der vorgeschalteten Auftaktveranstaltung und die umfangreiche Einarbeitungszeit und somit zentrale Punkte des vom BASE konzipierten Vorgehens vollständig aus. Ihre Ausführungen basieren auf unzutreffenden Annahmen. Das ist nicht nachvollziehbar und wissenschaftlich mindestens fragwürdig.
2. Das BASE ist an die Vorgaben des StandAG gebunden.
Gemäß § 9 Abs. 1 StandAG „beruft“ das BASE „nach Erhalt des Zwischenberichts eine Fachkonferenz Teilgebiete“.
Die einschlägige juristische Literatur versteht unter „berufen“, wie das BASE, die „Zusammenkunft von Bürgerinnen und Bürgern“ (vgl. Wollenteit, in: Frenz (Hrsg. Atomrecht, 2019, § 9 StandAG Rn.2). Der Zeitpunkt der „Berufung“ und mithin der „Zusammenkunft“ bestimmt sich auf den „Erhalt“ des Zwischenberichts beim BASE (vgl. Wollenteit, a.a.O.). Die Übermittlung des Zwischenberichts löst, so die juristische Fachliteratur explizit, die Verpflichtung des BASE aus, gemäß § 9 Abs. 1 „unverzüglich“ eine Fachkonferenz Teilgebiete einzuberufen (Wollenteit, a.a.O., § 13 StandAG Rn. 14). Das wiederum bedeute, „ohne schuldhaftes Verzögern“ (Wollenteit, a.a.O., § 13 StandAG Rn. 15).
Leider setzt sich Dr. John hiermit in keiner Weise auseinander.
Der zitierten und klaren juristischen Auffassung der juristischen Literatur kommt das BASE mit den aktuellen Planungen nach. Die Vorstellung des Zwischenberichtes Teilgebiete der BGE mbH aufzuschieben wäre nicht im Sinne des gesetzlichen Auftrages und des Selbstverständnisses des BASE. Im StandAG heißt es hierzu in § 4 Abs.2: „Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren. Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger.“ Die Vermittlung von Informationen muss unverzüglich nach der Übermittlung des Berichtes an das BASE auf der Auftaktveranstaltung der Fachkonferenz erfolgen, damit sich die Teilnehmenden der Fachkonferenz mit dem Inhalt befassen und sich für eine fundierte Diskussion, die ab Februar 2021 mit drei Terminen innerhalb von 6 Monaten stattfinden wird, vorbereiten können.
Stand: 26.08.2020