Zur Frage der Zwischenlager-Genehmigung am Standort Jülich
In der aktuellen Presseberichterstattung wird der Eindruck erweckt, dass die Sicherheitsfragen zur Aufbewahrung der hochradioaktiven Abfälle im Zwischenlager Jülich im Wesentlichen geklärt seien. Hierzu nimmt die Genehmigungsbehörde, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), Stellung.
In der aktuellen Presseberichterstattung wird der Eindruck erweckt, dass die Sicherheitsfragen zur Aufbewahrung der hochradioaktiven Abfälle im Zwischenlager Jülich im Wesentlichen geklärt seien. Dies gehe aus einer Expertise zur Erdbebensicherheit hervor, die dem des Zwischenlagers vorliege, der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen (JEN) mbH. Der plane daher, eine Genehmigung für die Aufbewahrung der radioaktiven Abfälle am bestehenden Standort für neun Jahre zu bekommen. Die zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE), hatte im Jahr 2014 die Räumung des Lagers Jülich angeordnet, nachdem ein Ende des Genehmigungsverfahrens nicht absehbar war. Es fehlte insbesondere der Nachweis zur Erdbebensicherheit.
Zum Stand der Verfahren nimmt die Genehmigungsbehörde, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), wie folgt Stellung:
Die Bewertung, ob die Aufbewahrung am Standort Jülich genehmigungsfähig ist, kann erst nach Abschluss der Prüfung aller Sicherheitsnachweise erfolgen, die die JEN mbH im Genehmigungsverfahren vorzulegen hat. Der Nachweis zur Erdbebensicherheit ist dabei lediglich einer von zahlreichen sicherheitstechnisch maßgeblichen Prüfaspekten. Die Tatsache, dass der am 10.10.2019 überraschend die beantragte Aufbewahrungsdauer von 3 auf 9 Jahre veränderte, wirft darüber hinaus grundsätzliche Fragen im Genehmigungsverfahren auf. Insbesondere ist zu prüfen, ob damit eine Umgehung der Verpflichtung zur Durchführung einer formellen Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt – diese würde nämlich bei einer beantragten Aufbewahrungsdauer von mehr als zehn Jahren zwingend sein.
Das Zwischenlager in Jülich wurde 1993 genehmigt. Die Genehmigung endete im Juni 2013. Das Zwischenlager wird seitdem auf Basis einer atomrechtlichen Anordnung des Landes Nordrhein-Westfalen betrieben. 2009 hatte der eine Verlängerung der Zwischenlagergenehmigung für drei Jahre beantragt. Im Laufe der nächsten Jahre wurden zudem verschiedene Strategien zum Umgang mit den hochradioaktiven Abfällen verfolgt, die maßgeblich die Zeitabläufe bestimmten, siehe Chronologie.
Datum | Verfahrensschritt |
17.06.1993 | Genehmigungserteilung für Zwischenlager Jülich befristet bis zum 30.6.2013 |
26.06.2007 | Antrag zur Verlängerung der Genehmigung kurz vor Ablauf der Fristsetzung durch Atomaufsicht |
29.04.2009 | Konkretisierung: beantragt Verlängerung der Genehmigung um 3 Jahre |
24.09.2009 | Antrag §6-Genehmigung zur Aufbewahrung der Jülich-Abfälle in Ahaus* |
04.10.2010 | Antrag §4-Genehmigung für Transport nach Ahaus** |
16.07.2010 | stellt Antrag zur Verlängerung der Genehmigung für Jülich ruhend |
16.05.2012 | reaktiviert Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für Jülich |
11.01.2013 | Antrag §6-Genehmigung für Aufbewahrung in Ahaus ruhend gestellt* |
17.01.2013 | §4-Antrag auf Transportgenehmigung nach Ahaus ruhend gestellt** |
27.06.2013 | Anordnung der Atomaufsicht (Land NRW) zum weiteren Betrieb d. Zwischenlagers Jülich, nachdem die Genehmigung zum 30.6.2013 endete. |
17.12.2013 | Weitere Anordnung der Atomaufsicht zum weiteren Betrieb von Jülich |
02.07.2014 | Die Atomaufsicht ordnet die Räumung des Lagers Jülich an, nachdem ein Ende des Genehmigungsverfahrens nicht absehbar ist (fehlender Nachweis zur Erdbebensicherheit des ) |
06.01.2015 | §6-Antrag zur Aufbewahrung der Jülich-Abfälle in Ahaus reaktiviert* |
21.07.2015 | §4-Antrag auf Transportgenehmigung nach Ahaus reaktiviert** |
21.06.2016 | BfE erteilt §6-Genehmigung zur Aufbewahrung der Jülich-Abfälle in Ahaus* |
10.10.2019 | Änderung der beantragten Aufbewahrungsdauer ab Genehmigungserteilung auf 9 Jahre* |
*Verfahren zu §6-Genehmigungen Ahaus
**Verfahren zu §4-Genehmigungen nach Ahaus
Stand: 22.04.2020