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Umweltausschuss: Präsident König zur Schachtanlage Asse II

Wolfram König, Präsident des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wolfram KönigWolfram König, Präsident des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Quelle: BASE

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung überwacht und kontrolliert als Atomaufsicht des Bundes die atom- und strahlenschutzrechtlich relevanten Vorhaben und Arbeiten der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH bei der Schachtanlage Asse II. Das Unternehmen betreibt im Auftrag des Bundes die Schachtanlage.

Die Rückholung der radioaktiven Abfälle ist am 22. April 2020 Thema eines Fachgesprächs des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages. Der Präsident des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, Wolfram König, bezieht dabei wie folgt Stellung:

  1. Der Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II sind im § 57b Atomgesetz geregelt. Die Schachtanlage ist dementsprechend unverzüglich stillzulegen. Die atomgesetzlichen Sicherheitsanforderungen sind zuvor über die Rückholung der radioaktiven Abfälle zu verwirklichen. Ein Abbruch dieses Weges ist nur im Falle von unüberwindbaren sicherheitsrelevanten Hürden vorgesehen. Er würde u. a. einer Beteiligung des Bundestages und der Öffentlichkeit bedürfen.


  2. Für die Schachtanlage Asse II ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung die zuständige Atomaufsicht. Der Betreiber ist die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, die zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde ist das Niedersächsische Umweltministerium, die bergrechtliche Aufsichts- und Genehmigungsbehörde ist das Landesbergamt. Entgegen den sonstigen Zuständigkeitsregelungen im Bereich der atomaren Abfälle hatte die Landesregierung Niedersachsen im Rahmen der Neuordnung des Endlagerbereichs im Jahr 2016 darauf hingewirkt, dass auch in Zukunft für die Asse II keine Zusammenführung der Aufsichts- und Genehmigungstätigkeiten auf Bundesebene erfolgt, was zu einer Reduzierung von Schnittstellen geführt hätte.

  3. Die Neuordnung der Zuständigkeiten im Endlagerbereich und somit auch für die Schachtanlage Asse II hatte das Ziel, die Handlungsfreiheit des Betreibers zu erhöhen und gleichzeitig durch die auch von außen nachvollziehbare Trennung von Betreiber-, Genehmigungs- und Aufsichtstätigkeiten das Vertrauen in die sicherheitsorientierte Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zu erhöhen. Die Überführung der Anlage vom Bergrecht in das Atomrecht zum 01.01.2009 ist in Kenntnis der hohen Sicherheitsanforderungen des Atomrechts und der damit verbundenen umfangreichen Nachweise und Prüfungen von einer sehr breit getragenen Mehrheit im Bundestag erfolgt. Sie entsprach auch der Forderung der Region um die Asse.

  4. Das BASE als Atomaufsicht sieht sich in der Verantwortung, auf die zügige und umfassende Umsetzung der atomgesetzlichen Vorgaben zu achten. Dazu gehört die zeitnahe Entscheidung über Anträge des Betreibers bei Zustimmungsvorbehalten, die z. B. in der Genehmigung festgelegt worden sind. Die Entscheidungen werden für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zugänglich gemacht. Versuche der Einflussnahme auf die Aufsichtstätigkeit durch Interessenslagen einzelner Akteure bleiben erfolglos. Eine der zentralen Lehren aus dem verfehlten Umgang mit der Schachtanlage Asse II war, dass kein Zweifel an der konsequenten Umsetzung geltenden Rechts aufkommen darf.

  5. Das BASE hat keinen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen der BGE mbH, sofern diese im Einklang mit den Genehmigungsgrundlagen stehen. Gleichwohl erwartet die Atomaufsicht vom Betreiber einen detaillierten Projektablaufplan zur Einhaltung der atomrechtlich vorgegebenen Stilllegung - nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der verbleibende Zeitraum für einen bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage nicht sicher prognostizierbar ist. Dieser Projektablaufplan muss im Hinblick auf die schnellstmögliche Umsetzung eine Darstellung aller zeitlichen Zwischenziele und Abhängigkeiten der Teilprojekte bis zum Beginn der Rückholung beinhalten.

  6. Der Asse-II-Begleitprozess ist für das Gesamtprojekt und die Diskussion mit der Öffentlichkeit von großer Bedeutung. Im Falle fachlich divergierender Positionen zur Begleitgruppe sind der Betreiber wie auch die staatlichen Stellen gleichwohl verpflichtet, die jeweils zugeordnete Verantwortung zu übernehmen.

  7. Dem BASE liegen, obwohl gelegentlich von einzelnen Expertinnen und Experten behauptet, keine fachlich belastbaren Erkenntnisse vor, nach denen sich an dem vom früheren Betreiber (2009-2017), dem Bundesamt für Strahlenschutz, schon im Jahr 2010 nach einem wissenschaftlichen Vergleich festgestellten Sachverhalt etwas geändert hat: Der hohe Anspruch an die Langzeitsicherheit lässt sich nur durch die Rückholung der radioaktiven Abfälle erreichen.
Stand: 21.04.2020