Endlager Konrad: Atomrechtliche Prüfdauer
Vor kurzem hat die Bundesgesellschaft für mbH (BGE) die Langfassung eines Gutachtens veröffentlicht. Dort wird der Zeitbedarf untersucht, bis wann das Endlager Konrad errichtet sein wird. Auch in dieser Fassung fehlen konkrete Hinweise darauf, inwiefern die Arbeit der Atomaufsicht, des BfE, zu einem zuvor nicht berücksichtigten größeren Zeitbedarf führe, schreibt das BfE in einer kurzen Stellungnahme.
![Endlager Konrad: Atomrechtliche Prüfdauer (© pixabay.com) Endlager Konrad: Atomrechtliche Prüfdauer](/shareddocs/bilder/de/pixabay/schreiben.jpg?__blob=normal&v=2)
Auch in der jüngst veröffentlichten Langfassung eines Gutachtens der Bundesgesellschaft für mbH (BGE) fehlen weiterhin nachvollziehbare konkrete Hinweise darauf, inwiefern die Arbeit der Atomaufsicht, des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE), zu einem zuvor nicht berücksichtigten größeren Zeitbedarf zur Errichtung des Endlagers Konrad führe.
Die Bundesgesellschaft für mbH (BGE) hat drei Monate nach Veröffentlichung einer eigenen Zusammenfassung das „Gutachten zur Ermittlung der Terminlage für das laufende Projekt Endlager Konrad durch den TÜV Rheinland“ dem BfE und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In einem Begleittext vom 11. Juni legt das Unternehmen dar, dass der größere Zeitbedarf bei der Fertigstellung des Endlagers um weitere fünf Jahre u.a. darin begründet sei, dass die atomrechtliche Prüfdauer der Antragsunterlagen durch das BfE zuvor unzureichend eingeschätzt worden sei.
Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar. Weder ist dargelegt, worauf sich diese Annahmen konkret stützen, noch hat der beauftragte Gutachter oder die BGE Kontakt mit dem BfE zur Ermittlung der Zeitbedarfe aufgenommen. Fakt ist, dass die Dauer der atomrechtlichen Prüfungen maßgeblich durch die Qualität der Antragsunterlagen bestimmt wird. Hier liegt es an dem Antragsteller BGE, die entsprechende Vorsorge zu treffen.
Ebenfalls unbekannt sind dem BfE neu einzuführende „Regelgespräche“ mit der atomrechtlichen Aufsicht, die im Internettext der BGE angekündigt werden.
Stand: 14.06.2018