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Umweltausschuss: BfE zur Umsetzung des Standort-Auswahlgesetzes
Stellungnahme von BfE-Präsident Wolfram König zum öffentlichen Fachgespräch des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages am 28. Juni 2017 in Berlin
Im Rahmen eines öffentlichen Fachgesprächs des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages am 28. Juni 2017 zur Umsetzung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze nimmt der Präsident des Bundesamts für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE), Wolfram König, Stellung zu den Aufgaben und der Aufbausituation des BfE.
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist Verfahrensführerin im Standortauswahlverfahren und überwacht den Vollzug des Verfahrens (§ 4 Abs. 1, § 7 StandAG). Dem BfE obliegt die fachliche Prüfung der Vorschläge der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), ihm wurde zudem durch den novellierten § 4 Abs. 2 StandAG explizit die Trägerschaft der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren zugewiesen. Darüber hinaus ist das BfE die Genehmigungsbehörde für Zwischenlager und Transporte von Kernbrennstoffen und stellt Fachexpertise für den Bereich der kerntechnischen Sicherheit der Bundesaufsicht zur Verfügung.
Die Aufbausituation des BfE stellt sich wie folgt dar:
- Das BfE ist am 01.01.2014 unter dem damaligen Namen "Bundesamt für kerntechnische Entsorgung" formal gegründet worden. Damals ist mit dem Aufbau eines Kernbereichs der inneren Verwaltung begonnen worden.
- Die Bundesregierung hatte nach der Gründung des BfE zugesagt, die Errichtung und personelle Ausstattung der Behörde jenseits eines kleinen Personalstamms im Verwaltungsbereich bis zum Ende der Arbeit der Endlagerkommission zurückzustellen.
- Um einen zeitnahen Beginn des Standortauswahlverfahrens zu ermöglichen, wurde die Organisationsreform im Bereich Endlagerung vorgezogen. Mitte des Jahres 2016 wurde die Endlagerorganisation neu geordnet. Mit Inkrafttreten des novellierten Standortauswahlgesetzes im Mai 2017 sind auch die inhaltlichen Grundlagen für die Arbeit des BfE vollständig geschaffen worden.
- Die personelle Überführung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfS zum BfE im Bereich der Fachaufgaben ist am 30.01.2017 erfolgt, während die notwendigen Personalressourcen in den Querschnittsbereichen im BfS verblieben sind. Eine möglichst zeitnahe Auflösung dieser Situation durch Vollendung der personellen Übergänge ist anzustreben.
- Im Bereich der Zwischenlagerung werden durch das BfE derzeit zahlreiche Genehmigungsverfahren geführt. Hierbei bewegt sich die Diskussion im Spannungsfeld zwischen Transparenzbedürfnissen der Anwohner und Öffentlichkeit einerseits und dem Erfordernis, bestimmte Informationen zum Schutz vor Missbrauch oder Angriffsvorbereitung nicht öffentlich zu machen andererseits. Die im Standortauswahlverfahren verankerte Offenlegung aller relevanten Unterlagen kann im Bereich der Anlagen zur Zwischenlagerung von Kernbrennstoff zum Schutz der Bevölkerung nicht erfolgen.
- Das BfE hat mit wesentlichen Schritten zur umfassenden und systematischen Information der Öffentlichkeit über das Standortauswahlverfahren begonnen (§ 4 Abs. 2 StandAG): Es wurde eine mobile Ausstellung zum Standortauswahlverfahren konzipiert und umgesetzt. Diese war bereits mehrfach an wechselnden Orten in Deutschland im Einsatz, wie beispielsweise im Rahmen des Deutschen Evangelischen Kirchentages sowie zum Tag der offenen Tür des KIT in Karlsruhe. Darüber hinaus hat das BfE ein Informationsangebot über Endlagerung und die Standortauswahl auf seiner Homepage multimedial aufbereitet und bereitgestellt. Die gemäß § 6 des StandAG vorgesehene Informationsplattform wurde eingerichtet und ist auch von beteiligten Dritten zu nutzen. Der weitere Aufbau mit vertiefenden Erläuterungen wird sukzessive fortgesetzt. Die aus der offenen Aufbauphase angemeldeten Haushaltsmittel für die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung müssen angepasst werden, um dem gesetzlichen Auftrag gerecht werden zu können.
- Eine Aufgabe von besonderer Bedeutung ist die Standortsicherung: Das Standortauswahlgesetz sieht vor, dass Gebiete, die für die Endlagerung in Frage kommen könnten, vor nachteiligen Veränderungen geschützt werden. Hierzu muss das BfE im Rahmen der Zulassungsverfahren der zuständigen Landesbergbehörden sein Einvernehmen erklären. Damit die Landesbehörden durch die Vorlage von prüffähigen Unterlagen zur Beschleunigung der Verfahren beitragen können, steht das BfE im Informationsaustausch und hat eine Auslegungshilfe für die Landesbehörden erarbeitet. Die Aufgabenwahrnehmung der Standortsicherung ist in der Endphase der Beratungen zum Standortauswahlgesetz definiert worden, ohne dass diese neue Aufgabe eine Entsprechung im Stellenbedarf des BfE gefunden hat. Um die gesetzlichen Fristen einhalten zu können, ist als Sofortmaßnahme Personal für diese Aufgabe konzentriert worden, das für andere Fachaufgaben unter anderem in der Standortauswahl benötigt wird.
- Bei den laufenden Stellenbesetzungsverfahren sind die Auswirkungen des Nachwuchskräftemangels im Bereich der nuklearen Entsorgung und des Strahlenschutzes spürbar. Zudem sind mehrere staatliche Akteure etwa zeitgleich an der Einstellung von qualifiziertem Personal für die Standortauswahl interessiert.
Der Ausstieg aus der Kernenergie in Deutschland hat dazu geführt, dass die offenen Fragen zur sicheren Entsorgung der atomaren Abfälle im weiten Teilen der Gesellschaft zunehmend weniger im Bewusstsein verankert sind. Neben dem Kompetenzerhalt ist daher die Aufrechterhaltung des Interesses essentiell, um möglichst zeitnah eine dauerhafte Lösung für die nukleare Entsorgung zu finden. Wir befinden uns am Beginn eines Weges, auf dem zunächst für einen begrenzten Zeitraum sichere Zwischenlager erforderlich sind und an dessen Ende ein Endlager mit bestmöglicher Sicherheit in Deutschland errichtet sein soll. Dieses Ziel wird nur zu erreichen sein, wenn die gesellschaftliche Aufmerksamkeit erhalten bleibt – auch zu Zeitpunkten, in denen noch keine konkrete Betroffenheit durch die Auswahl potentieller Standorte besteht.
Stand: 28.06.2017