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Nukleare Sicherheit
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Endlagersuche
Umweltausschuss: BfE zum Standort-Auswahlgesetz
Stellungnahme von BfE-Präsident Wolfram König zur Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages am 8. März 2017
Anlässlich der Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages am 8. März 2017 zum Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle nimmt der Präsident des Bundesamts für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE), Wolfram König, Stellung.
Der Gesetzentwurf definiert das Standortauswahlverfahren mit seinen wesentlichen Teilschritten. Dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit obliegt die Verfahrensführung, und es ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Ziel und Zeitrahmen
Aus Sicht des Verfahrensführers müssen die geplanten Gesetzesänderungen an dem übergeordneten Ziel gespiegelt werden:
Ziel ist die Inbetriebnahme eines Endlagers für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle in Deutschland. Am Ende des Verfahrens muss also ein Endlagerstandort mit bestmöglicher Sicherheit gefunden sein, der anschließend zügig zu einem Endlager ausgebaut werden kann. Das Standortauswahlverfahren muss in einer sicherheitstechnisch und zeitlich vertretbaren Perspektive abgeschlossen werden.
Diesem Zeitrahmen wurde in dem derzeitig gültigen StandAG Rechnung getragen, indem es in der Begründung zum Zeitdatum einer Standortentscheidung heißt: "Die Aufgabe der Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle soll in dieser Generation gelöst werden. Um diesem Ziel Ausdruck zu verleihen, wird bestimmt, dass das Standortauswahlverfahren bis zum Jahr 2031 abgeschlossen werden soll. Alle Beteiligten müssen die von ihnen zu erledigenden Aufgaben darauf ausrichten, die zeitlichen Vorgaben einzuhalten."
Der vorliegende Gesetzentwurf hat den Verfahrensablauf konkretisiert und sieht dabei neue Beteiligungsschritte und Rechtschutzmöglichkeiten vor. In § 1 Abs. 5 wird das Jahr 2031 für eine Standortentscheidung nunmehr "angestrebt".
Schon unter den Randbedingungen des in 2013 verabschiedeten StandAG war die zeitliche Zielstellung ambitioniert und wurde hinsichtlich ihrer Erreichbarkeit hinterfragt. Im Hinblick auf die Fokussierung des Gesamtverfahrens ist ein ambitionierter Zeitplan aber von hoher Bedeutung. Eine Verlängerung des Auswahlverfahrens würde bedeuten, die Zwischenlagerung noch länger fortführen zu müssen und den Sicherheitsgewinn durch eine tiefengeologische Lagerung in eine unbestimmte Zeit zu verschieben.
Es stellt sich die Frage, ob die im Gesetzentwurf geplanten Verfahrensabläufe in ihrem Format geeignet sind, das zeitliche Ziel erreichbar zu machen.
Gremien und wissenschaftliche Beratung
Ebenfalls zusätzlich ist nunmehr vorgesehen, dass weitere fachliche Beratungsgremien eingerichtet werden bzw. Gremien sich wissenschaftlicher Beratung bedienen können. Vor dem Hintergrund der bereits heute bestehenden Engpässe im Bereich der gutachterlichen und wissenschaftlichen Expertise im Bereich der Nuklearentsorgung ist eine jeweils unabhängige Beratung zwar wünschenswert, jedoch kaum leistbar.
Stand: 07.03.2017