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Brunsbüttel: Stand des Verfahrens zur Neugenehmigung

Außenansicht des Standort-Zwischenlagers am Kernkraftwerk Brunsbüttel Standort-Zwischenlager BrunsbüttelStandort-Zwischenlager am Kernkraftwerk Brunsbüttel Quelle: BASE

Nach ersten abgeschlossenen Prüfschritten gibt es bislang keine Anhaltspunkte, die grundsätzlich einer Genehmigungserteilung entgegenstehen. Zu diesem ersten Zwischenfazit kommt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE), das derzeit die atomrechtlichen Sicherheitsnachweise im Neugenehmigungsverfahren für das Zwischenlager Brunsbüttel untersucht. Das Verfahren dauert noch an. Das Ende bestimmt maßgeblich die Antragstellerin, die für einen zügigen Abschluss alle erforderlichen Nachweise in der notwendigen Detailtiefe vorzulegen hat.

Im November 2015 hatte die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG einen Antrag auf Neugenehmigung gestellt. Im Juni 2017 diskutierte das BfE die Einwände und Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger in einem Erörterungsverfahren mit dem Antragsteller und der zuständigen atomrechtlichen Aufsicht, dem Land Schleswig-Holstein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens konnte das BfE einzelne Nachweise zur Sicherheit und Sicherung des Zwischenlagers nach einer gründlichen Prüfung bereits bestätigen. Dazu zählt beispielsweise der Prüfpunkt Erdbebensicherheit des Gebäudes. Weitere Untersuchungen laufen, wie die radiologischen Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes.

Die Antragstellerin hat hingegen zu wesentlichen Sicherheitsfragen, etwa zu den Behältern der Bauart CASTOR V/52 mit 85er Zulassung oder zu möglichen Einwirkungen auf die Anlage durch benachbarte Anlagen, bisher noch keine Prüfunterlagen vorgelegt.

Ein zentraler Baustein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellt die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dar. Hier muss die die Antragstellerin darlegen, welche Auswirkungen das beantragte Vorhaben auf die Umwelt hat. Eine UVP kann erst dann abgeschlossen werden, wenn insbesondere die Fragen des Strahlenschutzes sowie die Sicherheit des Gebäudes infolge eines Störfalles oder Angriffes bewertet werden können. Dafür benötigt das BfE die vollständigen Antragsunterlagen.

Aus Sicherheitsgründen kann das BfE nicht alle Details seiner Prüfungen veröffentlichen, insbesondere nicht zum Terrorschutz. Das BfE prüft aktuell, in welcher Form später die Ergebnisse möglichst transparent und nachvollziehbar dargestellt werden können, ohne die notwendigen Sicherheitsbelange zu verletzen.

Hintergrund

Eine Aufbewahrungsgenehmigung für das Standort-Zwischenlager Brunsbüttel gibt es derzeit nicht. Die gültige Genehmigung erlosch infolge eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015. Die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG (KKB), eine Tochter des Energieversorgungsunternehmens Vattenfall, beantragte am 16. November 2015 eine Neugenehmigung.

Rechtsgrundlage für die aktuelle Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente ist eine Anordnung der Atomaufsicht des Landes Schleswig-Holstein, des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und ländliche Räume. Die Anordnung ist bis zum 31. Januar 2020 befristet. Seit dem 1. Januar 2019 ist die Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) zusammen mit der KKB Antragstellerin im Neugenehmigungsverfahren zur Aufbewahrung von hochradioaktiven Abfällen im Zwischenlager Brunsbüttel.

Stand: 22.02.2019

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