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Endlagersuche
Auslegungshilfe für die Anwendung der Formationsbegriffe des § 21 Abs. 2 StandAG
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Schwerpunktthema
Schutz möglicher Standorte
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Das BfE hat sofort nach Inkrafttreten des Standortauswahlgesetzes im Mai 2017 eine Auslegungshilfe für Länderbehörden zur Bearbeitung von Bergbauprojekten erstellt. Bergbauprojekte wie beispielsweise Bohrungen zur Erdwärmenutzung oder zur Rohstoffgewinnung werden künftig daraufhin geprüft, ob sie mögliche Endlagergebiete ungünstig verändern könnten. Mögliche Endlagerstandorte sollen laut Sicherungsvorschriften des Standortauswahlgesetzes vor Veränderungen geschützt werden.
Die Auslegungshilfe ermöglicht den Berg- und Wasserbehörden, die Prüfung der Vorhaben nach einheitlichen Kriterien durchzuführen. Die Erläuterungen verhelfen zu einem einheitlichen Begriffsverständnis der drei Gesteinsarten, die für die Auswahl eines Endlagerstandortes in Frage kommen.
Grundsätzlich sind für einen Endlagerstandort die Gesteinsarten Kristallin (z.B. Granit), Salz oder Ton geeignet. Sämtliche bergbaulichen Tätigkeiten ab einer Tiefe von 100 Metern müssen daher seit März 2017 von den zuständigen Landesbehörden darauf geprüft werden, ob das beantragte Vorhaben in einem Gebiet liegt, in dem diese Gesteinsarten vorkommen. Ist dies nicht der Fall, gelten die regulären, bislang angewandten Zulassungsbestimmungen für Bergbauprojekte. Weist ein Gebiet die genannten Gesteinsarten auf, muss entschieden werden, inwiefern das Projekt zugelassen werden darf.
Die Auslegungshilfe wurde allen Berg- und Wasserbehörden in Deutschland in einem Schreiben des BfE vom 29. Juni 2017 erstmals zur Verfügung gestellt.
In Auswertung von Erfahrungen aus dem Vollzug der Sicherungsvorschriften im Rahmen des Einvernehmensverfahrens nach § 21 Abs. 2 Satz 3 StandAG und unter Berücksichtigung der mit den Staatlichen geologischen Diensten erörterten Änderungsvorschläge hat das BfE die Unterlage mit Stand 06-2018 neu gefasst. Mit Schreiben vom 22.06.2018 wurde die Neufassung zur Verfügung gestellt.
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