Die Mindestanforderungen beziehen sich vor allem auf den einschlusswirksamen Gebirgsbereich (ewG) in den jeweiligen Gebieten. Werden nicht alle Mindestanforderung nach § 23 StandAG erfüllt, so ist ein Gebiet nicht für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle geeignet. Die Mindestanforderungen nach § 23 StandAG sind Gebirgsdurchlässigkeit, Mächtigkeit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs, Minimale Teufe des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs, Fläche des Endlagers und Erhalt der Barrierewirkung. Details zu den einzelnen Anforderungen können dem StandAG entnommen werden.