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Endlagersuche
Faktencheck: Bremst die Endlagersuche den Ausbau der Erdwärmenutzung aus?
In einem öffentlichen Kommentar hat der Bundesverband Geothermie die Endlagersuche und insbesondere die anstehenden Aufgaben zum Schutz möglicher Endlager-Standorte für radioaktive Abfälle kritisiert. Der Kommentar basiert auf einer Reihe unzutreffender Darstellungen. Da die Nutzung von Erdwärme gerade für zahlreiche private Bauherren interessant ist, hat das BASE zur Versachlichung der Diskussion die Aussagen des Verbandes in fünf zentralen Punkten einem Faktencheck unterzogen.
Faktencheck 1) „Die Regelungen blockieren den Ausbau der Erdwärmenutzung und stehen damit der Wärmewende und dem Klimaschutz im Wege.“
Fakt ist: Die kritisierten Regelungen wurden 2017 mit breiter Mehrheit vom Bundestag beschlossen: Sie stellen keine Blockade dar, sondern sind in erster Linie notwendig im Sinne des Gemeinwohles. So sollen laut Gesetz die Standorte vor nachteiligen Veränderungen geschützt werden, die möglicherweise für einen Endlager-Standort in Frage kommen.
Um parallel zum Suchverfahren für ein Endlager einen Ausbau von Projekten wie zur Erdwärmenutzung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, unter denen nach wie vor Vorhaben zugelassen werden können. Die Zulassungsregelungen sind in Paragraf 21 des Standortauswahlgesetzes festgelegt.
Faktencheck 2) „Zurzeit ruhen hunderte Genehmigungsverfahren für Geothermie-Anlagen. Grund dafür ist der Ansatz einer "weißen Landkarte" kombiniert mit den noch nicht arbeitsfähigen Behörden und unklaren Verfahren.“
Fakt ist: Die sogenannten Sicherungsvorschriften zum Schutz möglicher Standorte für ein Endlager für radioaktive Abfälle sind erst in der Schlussphase der parlamentarischen Beratungen zum Standortauswahlgesetz konkretisiert worden. Damit sich die zuständigen Landesbehörden und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) auf die anstehenden Verfahren vorbereiten können, zum Beispiel um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereit zu stellen oder für die neuen Fragen zu qualifizieren, ruhen für drei Monate bis Mitte August die Zulassungsverfahren. Solche Übergangsfristen sind in Gesetzgebungsverfahren lang geübte Praxis und keine Besonderheit dieses Gesetzes.
In diesem Zeitraum hat das BASE frühzeitig zu Gesprächen mit den beteiligten Landesbehörden eingeladen, um für klare und einheitliche Verfahren zu sorgen. Im Juni hat es bereits zur Optimierung der Verfahren eine Auslegungshilfe erstellt. Auch mit dem Bundesverband Geothermie hat das BASE das Gespräch gesucht, um mögliche Fragen zu klären.
Über die Anzahl von Anträgen, die derzeit ruhen, haben die zuständigen Landesbehörden bislang keine konkreten Angaben gemacht.
Faktencheck 3) „Frühestens ab Mitte August können wieder Genehmigungen für Projekte der oberflächennahen und tiefen Geothermie erteilt werden. Dann ist aber mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen, da bei jedem Antrag das BASE eingebunden sein muss.“
Fakt ist: Bei den Prüfungen sind, wie bislang auch, die Landesbehörden gefragt, bei denen die Anträge zu stellen sind. Wie lange dort die Verfahren dauern, müssen die zuständigen Ämter beantworten.
Was die Stellungnahme des BASE betrifft, hat der Gesetzgeber Voraussetzungen und einzuhaltende Fristen genannt. Demnach ist das BASE nur bei Bohrungen mit einer geplanten Tiefe von mehr als 100 Metern einzubinden. Darüber hinaus gilt das Einvernehmen des BASE für Bohrungen von 100 bis 200 Metern als erteilt, wenn das BASE innerhalb von acht Wochen keine Erklärung abgegeben hat.
Faktencheck 4) „Insgesamt drohen die Vorschriften im Gesetz mittlere und größere Projekte der oberflächennahen Geothermie und der tiefen Geothermie mit Bohrtiefen von mehr als 100 Metern in weiten Teilen Deutschlands für unbestimmte Zeit zu verhindern, selbst wenn diese ein Endlagervorhaben nicht beeinträchtigen würden.“
Fakt ist: Gerade für die flacheren Bohrvorhaben zwischen 100 und 200 Metern gibt es eine Reihe von Zulassungsmöglichkeiten, die im Standortauswahlgesetz festgelegt sind, siehe Faktencheck 1).
Sobald im Standortauswahlverfahren die Teilgebiete für ein Endlager ermittelt sind, bestehen die Einvernehmensverfahren nur noch für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. In diesem Zeitraum kann das BASE die Teilgebiete als zu schützende Gebiete bekannt machen. Die Standortsicherung beschränkt sich dann auf diese zu schützenden Gebiete und im übrigen Bundesgebiet bestehen für die Landesbehörden keine gesonderten Prüfvorschriften mehr.
Für die Ermittlung der Teilgebiete ist die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) zuständig, die ihre Vorschläge zur Prüfung an das BASE als Verfahrensführer weiterleitet.
Faktencheck 5) „Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) hat bereits vor Jahren untersuchungswürdige Wirtsgesteinsformationen für ein Endlager identifiziert. Der Rest des Bundesgebiets könnte also freigegeben werden.“
Fakt ist: Diese Frage war unter anderem Gegenstand eines Treffens zwischen Vertretern des BASE und des Bundesverbandes Geothermie. Das BASE hat darauf hingewiesen, dass die Standortsicherung auf Grundlage einer „weißen Landkarte" durchzuführen ist. Für die spätere Ausweisung entsprechender Gebiete ist laut Gesetz der Vorhabenträger, also die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) beauftragt. Eine Freigabe der restlichen Gebiete, bevor die Arbeit der BGE abgeschlossen wäre, würde das gesetzlich festgelegte Verfahren konterkarieren.
Die genannte Karte der BGR wird in die Ermittlungen der BGE mit einfließen. Sie kann aber aus fachlichen Gründen keine Grundlage für die Festlegung von Teilgebieten bilden, die für einen Endlager-Standort für radioaktive Abfälle in Frage kommen können.
Stand: 04.08.2017