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Zwischenlagerung / Transport

Abfälle, Transportbehälter, Transport, Zwischenlagerung, staatliche Verwahrung

Zwischenlagerung / Transport

AVR-Behälterlager bei Jülich

Besitzer ist für sicheren Umgang mit radioaktivem Material verantwortlich

Generell gilt bei Beförderungs- und Aufbewahrungsgenehmigungen nach Atomgesetz: Der Genehmigungsinhaber beziehungsweise der Besitzer von radioaktivem Material, also in diesem Fall die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH, hat die Verantwortung für einen sicheren Umgang mit dem radioaktiven Material.

Er muss gültige Genehmigungen zur Aufbewahrung bzw. zur Beförderung dieses Materials vorweisen können. Um diese zu erhalten, muss er den Nachweis erbringen, dass für die Aufbewahrung bzw. die Beförderung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH (JEN) betreibt in Jülich ein Zwischenlager für AVR-Brennelement-Kugeln aus dem früheren AVR-Versuchsreaktor (AVR-Behälterlager). Dort werden rund 300.000 Brennelement-Kugeln in 152 Behältern der Bauart CASTOR THTR/AVR aufbewahrt.

Aktuelle Genehmigungslage und frühere Betreiber

Das Zwischenlager wurde ursprünglich auf Basis einer am 17. Juni 1993 nach § 6 AtG von der damals zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), erteilten Genehmigung vom Forschungszentrum Jülich (FZJ) betrieben. Diese Genehmigung war bis zum 30. Juni 2013 befristet und ist mit diesem Datum abgelaufen. Rechtliche Grundlage für die Aufbewahrung der Brennelement-Kugeln ist derzeit eine Anordnung nach § 19 AtG der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde, des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE). In diesem Rahmen hat das MWIKE am 2. Juli 2014 angeordnet, dass die Kernbrennstoffe unverzüglich aus dem AVR-Behälterlager zu entfernen sind und ihr Verbleib bei einem zum Besitz Berechtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen ist.

Am 1. September 2015 übertrug das FZJ die Betriebsführung für das Zwischenlager auf die neu gegründete AVR GmbH, in der der Geschäftsbereich Nuklear-Service des FZJ sowie die ebenfalls in Jülich ansässige Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in einer Gesellschaft zusammengeführt wurden. Zum 1. Januar 2016 wurde die AVR GmbH in die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH (JEN) umbenannt. Damit ist die JEN Betreiberin des Zwischenlagers und für eine sichere Lagerung oder einen sicheren Abtransport der AVR-Brennelemente verantwortlich.

Bisherige Genehmigungen zum AVR-Behälterlager

Genehmigungsanträge zum weiteren Verbleib der AVR-Brennelemente

Die Aufbewahrungsgenehmigung vom 17. Juni 1993 enthielt die Nebenbestimmung, dass der Genehmigungsinhaber gegenüber der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2007 einen Nachweis über den weiteren Verbleib der AVR-Brennelemente zu erbringen hatte. Am 26. Juni 2007 beantragte das FZJ beim BfS eine Verlängerung der Genehmigung zur Aufbewahrung in Jülich. Mit Schreiben vom 29. April 2009 erklärte das FZJ, dass die Verlängerung drei Jahre gelten solle.

Zusätzlich ließ das FZJ am 24. September 2009 von der Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) beim BfS beantragen, die AVR-Brennelemente im Zwischenlager der GNS in Ahaus (TBL Ahaus) lagern zu dürfen. Für den Transport dorthin ließ das FZJ am 4. Oktober 2010 von der Nuclear Cargo + Service GmbH (NCS), mittlerweile firmierend unter dem Namen ORANO NCS GmbH, eine Beförderungsgenehmigung beantragen. Infolgedessen bat das FZJ am 16. Juli 2010 darum, das Genehmigungsverfahren für die Verlängerung der Aufbewahrung in Jülich ruhend zu stellen.

2012 änderte das FZJ seine Planungen erneut und beantragte am 16. Mai 2012, das Verfahren zur weiteren Aufbewahrung der AVR-Brennelemente in Jülich wieder aufzunehmen. Dieses wird seitdem fortgeführt.

Die GNS beantragte im Auftrag des FZJ am 11. Januar 2013 die Ruhendstellung des Verfahrens für die Lagerung der AVR-Brennelemente in Ahaus; von der NCS wurde am 17. Januar 2013 beantragt, auch das Verfahren für den Transport nach Ahaus ruhend zu stellen.

Seit Mitte 2012 prüfte das FZJ bzw. jetzt die JEN die Möglichkeit eines Transports der AVR-Brennelemente in die USA. Für die Erteilung einer Beförderungsgenehmigung innerhalb der Bundesrepublik wäre das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zuständig. Sie wurde jedoch nicht beantragt. Verlautbarungen der JEN aus dem Herbst 2022 zufolge verfolgt sie die Rückführung der Kernbrennstoffe in die USA nicht weiter.

Am 15. Dezember 2014 gab das FZJ bekannt, dass es die Möglichkeit eines Transports in das TBL Ahaus wieder verfolgen möchte. Dazu hat die GNS das Genehmigungsverfahren für die Aufbewahrung der Brennelemente im TBL Ahaus mit Schreiben vom 6. Januar 2015 wieder aufgenommen. Dieses Genehmigungsverfahren ist am 21. Juli 2016 mit der Erteilung der 8. Änderungsgenehmigung für das Transportbehälterlager Ahaus durch das BfS abgeschlossen worden.

Stand des Genehmigungsverfahrens für das AVR-Behälterlager Jülich

Das Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG zur weiteren Aufbewahrung der AVR-Brennelemente in Jülich ist bis 31. August 2015 durch das FZJ als Antragstellerin geführt worden. Zum 1. September 2015 hat die AVR GmbH, die zum 1. Januar in die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH (JEN) umbenannt wurde, die alleinige Federführung für das laufende Genehmigungsverfahren als Antragstellerin übernommen.

Die in dem Verfahren durchgeführte UVP-Vorprüfung hat ergeben, dass die beantragte weitere Aufbewahrung der bestrahlten AVR-Brennelemente, Moderator- und Absorberkugeln im bestehenden AVR-Behälterlager Jülich für einen Zeitraum von neun Jahren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorruft . Somit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

In dem Verfahren wurde von den Antragstellern bisher nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 AtG für die Erteilung einer neuen Genehmigung vorliegen. Bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (bis 29. Juli 2016: BfS; seit 30. Juli 2016: BfE; seit dem 01. Januar 2020: BASE) sind alle Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die eingereichten Antragsunterlagen zügig und mit der gebotenen Sorgfalt geprüft werden. Dauer und Ausgang des Verfahrens hängen allerdings maßgeblich von der Nachweisführung der Antragsteller ab. Eine Genehmigung kann das BASE nur dann erteilen, wenn die JEN als Antragstellerin nachgewiesen hat, dass die AVR-Brennelemente in Jülich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik sicher aufbewahrt werden können und dabei alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die zielgerichtete Nachweisführung liegt in der Verantwortung der JEN. Derzeit steht nach wie vor die Einreichung mehrerer wesentlicher Unterlagen durch den Betreiber JEN aus. Zum Gesamtkomplex der Sicherheit in Bezug zum Bemessungserdbeben hat das BASE der JEN im Juli 2022 bestätigt, dass die von der JEN vorgelegten Nachweise die Anforderungen der anzuwendenden kerntechnischen Regeln erfüllt. Auch unabhängig von den bestehenden Nachweisschwierigkeiten ist darauf hinzuweisen, dass verlässliche Aussagen über den Ausgang von Genehmigungsverfahren grundsätzlich erst nach Abschluss aller Prüfungen möglich sind.

Aufsichtliche Anordnung

Da das FZJ als ehemalige und die JEN als derzeitige Antragstellerin bisher nicht nachweisen konnte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer neuen Genehmigung vorliegen, musste das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH) als zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde tätig werden.

Mit Anordnungen nach § 19 Abs. 3 AtG vom 27. Juni 2013 und vom 17. Dezember 2013 hatte das MWEIMH zunächst die weitere Aufbewahrung der AVR-Brennelemente in Jülich angeordnet, um die Zeit bis zur Genehmigungserteilung zu überbrücken. Die Anordnungen waren auf sechs bzw. sieben Monate befristet.

Nachdem abzusehen war, dass wegen ausstehender Nachweisunterlagen ein Abschluss des Genehmigungsverfahrens bis zum Ablauf der zweiten Aufbewahrungsanordnung nicht möglich ist, hat das MWEIMH am 2. Juli 2014 eine Anordnung zur Räumung des AVR-Behälterlagers Jülich erlassen. Eine Beendigung des Genehmigungsverfahrens nach § 6 AtG für das AVR-Behälterlager sieht die Anordnung nicht vor.

Für die Räumung hat die damalige Betreiberin FZJ im Herbst 2014 ein Konzept vorgelegt, das von Gutachtern des MWEIMH auf seine Plausibilität hin geprüft wurde. Eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse hat das MWEIMH auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Die Entscheidung über den weiteren Verbleib der im Zwischenlager Jülich lagernden AVR-Brennelemente obliegt der JEN als verantwortlicher Besitzerin der AVR-Brennelemente.

Eine staatliche Verwahrung der AVR-Brennelemente scheidet aus, da die atomrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Stand: 18.07.2024