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Nukleare Sicherheit
Zwischenlagerung / Transport
Endlagersuche
Zwischenlager für Kernbrennstoffe:
Das Genehmigungsverfahren
Sollen Kernbrennstoffe außerhalb eines Kernkraftwerks in einem Zwischenlager aufbewahrt werden, ist dafür eine Genehmigung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erforderlich. Das BASE prüft, ob die für die Lagerung erforderliche Sicherheit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet ist. Die Verantwortung dafür, dass zu jedem Zeitpunkt alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, trägt der Besitzer des radioaktiven Materials bzw. der Betreiber des Zwischenlagers als Genehmigungsinhaber.
Beteiligte am Genehmigungsverfahren:
Antragsteller
Angaben des Antragstellers
Um eine Genehmigung für ein Zwischenlager zu erhalten, muss der Antragsteller unter anderem darlegen:
- Welche Kernbrennstoffe (Art und Menge) sollen in welchen Behältern gelagert werden?
- Wie lange sollen die Kernbrennstoffe im Lager bleiben?
- Wie soll das Lager baulich beschaffen sein?
- Wie soll das Lager technisch ausgestattet sein?
- Wer führt die Lagerung durch?
- Welche Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen?
BASE
Prüfung durch das BASE
Das BASE ist nach § 6 des Atomgesetzes die zuständige Genehmigungsbehörde für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in zentralen und dezentralen Zwischenlagern. Im Genehmigungsverfahren prüft das BASE
- die Sicherheit der Aufbewahrung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik,
- den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD),
- die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen,
- die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen sowie
- die erforderliche Deckungsvorsorge (Haftpflichtversicherung).
Öffentlichkeit
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich aus den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und aus der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV). Danach muss die Öffentlichkeit immer dann beteiligt werden, wenn der Antrag nach § 6 Atomgesetz als UVP-pflichtig einzustufen ist und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Dies gilt in der Regel für alle Neuanträge. Für alle späteren Änderungsanträge ist die UVP-Pflicht, und damit die Beteiligung der Öffentlichkeit, im Einzelfall zu prüfen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach den Bestimmungen der AtVfV und umfasst folgende Schritte:
- Bekanntmachung des Vorhabens im Bundesanzeiger und in den örtlichen Tageszeitungen
- Öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Vorhaben durch das BASE: Während der Auslegungsfrist von zwei Monaten können betroffene Bürgerinnen und Bürger auf dieser Grundlage Einwendungen formulieren und an das BASE senden.
- Erörterungstermin: Die Einwendungen fließen in das Genehmigungsverfahren ein und werden in einem Erörterungstermin mit den Einwenderinnen und Einwendern diskutiert.
Landesbehörden
Beteiligung der zuständigen Landesbehörden
Bereits während des meist mehrjährigen Genehmigungsverfahrens arbeitet das BASE mit den betroffenen Landesbehörden, insbesondere den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden, Sicherheits- und Baubehörden, zusammen. Das BASE bittet im Bedarfsfall um Auskünfte und die Behörden haben ihrerseits jederzeit die Möglichkeit, Fragen zum Verfahren zu stellen und ihre Belange einzubringen.
Wenn das BASE seine inhaltlichen Prüfungen mit einem positiven Ergebnis abschließt, durchläuft der Genehmigungsentwurf ein formales Behördenbeteiligungsverfahren. Es beginnt damit, dass das BASE den Genehmigungsentwurf seiner vorgesetzten Behörde, dem Bundesumweltministerium, zur Prüfung vorlegt. Die zuständigen Landesbehörden erhalten den Entwurf, damit sie dazu Stellung nehmen können. Eventuelle Einwände oder Änderungswünsche werden vom BASE geprüft.
Nach der Beteiligung der Behörden hat der Antragsteller Anspruch auf rechtliches Gehör: Er erhält vor Genehmigungserteilung ebenfalls die Gelegenheit, zum Genehmigungsentwurf Stellung zu nehmen.
Erteilung der Genehmigung
Die Entscheidung über die Aufbewahrung ist eine sogenannte gebundene Entscheidung (gebundener Verwaltungsakt). Das heißt, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Damit hat die Genehmigungsbehörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung keinen Ermessensspielraum.
Änderung einer bestehenden Genehmigung
Jede Genehmigung eines Zwischenlagers benennt genau
- die genehmigte Menge und Zusammensetzung der Kernbrennstoffe,
- die Art der verwendeten Lagerbehälter und
- die technische Ausstattung des Lagers.
Für jede wesentliche Änderung muss der Betreiber eine sogenannte Änderungsgenehmigung beim BASE beantragen. Das kann erforderlich sein, wenn der Betreiber
- Kernbrennstoffe mit einer anderen Zusammensetzung als bisher lagern,
- Lagerbehälter anderer/modernerer Bauart verwenden,
- die technische Ausstattung des Lagers ändern oder
- bauliche Änderungen am Lager vornehmen
möchte.
Im Rahmen einer Änderungsgenehmigung werden alle Bestandteile des Lagers, auf die sich die beantragten Änderungen auswirken, nach den jeweils gültigen Vorschriften geprüft.
Außerdem wird in einer Vorprüfung ermittelt, ob die Änderung der Lagergenehmigung so gravierend ist, dass eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Das Ergebnis der Vorprüfung wird auf den Internetseiten des BASE und des UVP-Portals veröffentlicht. Sollte eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sein, wird die Öffentlichkeit erneut beteiligt.
Auch bei Änderungsgenehmigungen hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Genehmigung, wenn er alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Das BASE als Genehmigungsbehörde hat in diesem Fall keinen Ermessensspielraum.
Weitere Genehmigungen
Die Genehmigungen des BfS und des BASE beziehen sich auf die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe und den damit verbundenen Umgang mit den Kernbrennstoffen innerhalb des Lagers. Zusätzlich muss für den Bau eines Zwischenlagers wie bei jedem anderen Gebäude eine Baugenehmigung vorliegen. Diese muss der Antragsteller bei der zuständigen Baubehörde einholen.
Auch für bauliche Veränderungen, für die das BASE eine atomrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt, kann zusätzlich eine Baugenehmigung notwendig sein. Dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, liegt in der Verantwortung des Betreibers als Genehmigungsinhaber.
Stand: 20.11.2020