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Nukleare Sicherheit
Zwischenlagerung / Transport
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Transporte von kontaminierten Großkomponenten
Quelle: picture alliance / dpa | Franziska Kraufmann
Die Stilllegung und der Rückbau von Kernkraftwerken erfordern einen verantwortungsvollen Umgang mit den dort entstandenen radioaktiven Abfällen. Laut dem 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung“ sind die Kraftwerksbetreiber für die Entsorgung und die fachgerechte Verpackung sämtlicher Anlagenteile zuständig. Der Großteil dieser Rückbauarbeiten kann direkt auf dem Kraftwerksgelände erfolgen. Bei besonders großen Anlagenteilen, die sich beim Rückbau ohne Zerlegung ausbauen lassen, kann es jedoch sinnvoll sein, diese zur Zerlegung und anschließenden Verpackung oder Recycling zu externen Spezialfirmen zu transportieren. Übersteigt die Radioaktivität der Komponente eine im Gefahrgutrecht festgelegte Grenze, so muss ein solcher Transport durch das BASE genehmigt werden. Dabei hat die Sicherheit von Menschen und der Umwelt oberste Priorität.
Was sind Großkomponenten?
Quelle: picture alliance / dpa | Franziska Kraufmann
Beim Transport von Großkomponenten als radioaktive Stoffe geht es um große Anlagenteile, die durch die Nutzung der Anlage radioaktiv kontaminiert sind. Typische radioaktiv kontaminierte Großkomponenten sind die Dampferzeuger von Kernkraftwerken. Die Dampferzeuger des Kernkraftwerks Obrigheim hatten beispielsweise eine Länge von etwa 17 Metern bei einem Durchmesser von ca. 3,6 Metern. Die Masse betrug etwa 177.000 kg.
Transporte radioaktiv kontaminierter Großkomponenten fallen unter das Gefahrgutbeförderungsrecht und werden der Kategorie SCO (Surface Contaminated Object – oberflächenkontaminierter Gegenstand) zugeordnet.
Grundsätzlich gilt für den Transport von radioaktiven Stoffen, dass diese nur in einer geeigneten Verpackung befördert werden dürfen. Das Versandstück (Einheit aus Verpackung und Inhalt) selbst gewährleistet die Sicherheit beim Transport. Dazu werden abhängig von der Art und Menge des zu transportierenden Stoffes unterschiedliche Anforderungen an das Versandstück gestellt. Allerdings können unzerlegte Großkomponenten allein aufgrund ihrer Größe nur unverpackt befördert werden. Um trotzdem einen sicheren Transport zu gewährleisten, muss die Großkomponente zusammen mit der ihr vor allem im Inneren anhaftenden Kontamination in den Gefahrgutbeförderungsvorschriften festgelegte Kriterien erfüllen. Es dürfen dabei verschiedene Grenzwerte, zum Beispiel bei der Dosisleistung oder der Stärke der Kontamination, nicht überschritten werden. In Abhängigkeit von der Stärke der Kontamination können unverpackte Großkomponenten als SCO in die Unterkategorien SCO-I oder SCO-III eingestuft werden. Transporte in der Kategorie mit den höheren Grenzwerten SCO-III müssen nach Gefahrgutrecht durch das BASE genehmigt werden.
Was prüft das BASE für die Genehmigung einer Beförderung von Objekten der Kategorie SCO-III?
Um die Sicherheit eines solchen Transportes sicherzustellen, prüft das BASE verschiedene durch den Antragsteller einzureichende Nachweise.
Für die Prüfung sind insbesondere der Beförderungsplan und die Unterlagen zur Radiologie wichtig. Im Beförderungsplan wird der gesamte Transport beschrieben, inklusive aller Maßnahmen zum Strahlenschutz und erforderlicher Notfallmaßnahmen bei Unfällen. In den Dokumenten zur Radiologie muss die Einhaltung der in den gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzwerte zur Dosisleistung und zur Kontamination nachgewiesen werden. Zur Überprüfung der Unterlagen führt das BASE eigene Berechnungen durch.
Zusätzlich beauftragt das BASE die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) mit der Prüfung der mechanischen Eigenschaften der Großkomponente sowie dem Qualitätsmanagement. Die Prüfungen des BASE und der BAM stellen sicher, dass der Schutz von Menschen und der Umwelt während des gesamten Transportes gewährleistet ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das BASE die Genehmigung zum Transport.
Zuständigkeiten in Deutschland
Quelle: picture alliance / ZB | Stefan Sauer
Nach §11 der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) ist das BASE zuständig für die gefahrgutbeförderungsrechtliche Genehmigung bei Transporten mit SCO-III-Gegenständen. Außerdem ist zu beachten, dass für alle SCO-Transporte zusätzlich eine Transportgenehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz benötigt wird. Die Zuständigkeit liegt hier bei der jeweiligen Genehmigungsbehörde auf Landesebene. Außerdem können verschiedene weitere Genehmigungen notwendig sein, wie z.B. eine Schwerlastgenehmigung oder eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für einen Sondertransport auf Binnenwasserstraßen. Da solche Großkomponenten wegen ihrer Abmessungen und ihres Gewichts nur schwierig auf der Straße oder Schiene zu transportieren sind, wird in Deutschland häufig ein Transport auf Binnenwasserstraßen gewählt.
Für die Einhaltung der Sicherheit während des Transportes sind die Aufsichtsbehörden der Bundesländer bzw. die Aufsichtsbehörden bestimmter Verkehrsträger (z. B. das Eisenbahn-Bundesamt bei Transporten mit der Bahn) zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nicht nur nach dem Verkehrsträger, sondern auch nach dem Umstand, in oder durch welches Bundesland der Transport führt.
Stand: 09.08.2023