-
BASE
Unternavigationspunkte
BASE
- Das Bundesamt
- BASE-Laboratorium
- Ausschreibungen
- Gesetze und Regelungen
- Häufig genutzte Rechtsvorschriften
- Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz
- Aktuelle Änderungen
- 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht
- 1B - Weiteres Recht
- 1C - Transportrecht
- 1D - Bilaterale Vereinbarungen
- 1E - Multilaterale Vereinbarungen
- 1F - Recht der EU
- 2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- 3 Bekanntmachungen des BMUV
- 4 Relevante Vorschriften und Empfehlungen
- 5 Kerntechnischer Ausschuss (KTA)
- 6 Wichtige Gremien
- Anhang zum RS-Handbuch
- A.1 Englische Übersetzungen des Regelwerkes
- Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition (in Überarbeitung)
- Reden und Interviews
- BASE-Themen im Bundestag
-
Themen
Unternavigationspunkte
Themen
Nukleare Sicherheit
Zwischenlagerung / Transport
Endlagersuche
Genehmigung von Kernbrennstoff-Transporten
Grundsätzlich gilt: Bei Transporten radioaktiver Abfälle steht die Sicherheit an erster Stelle. Transporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen für einen sicheren Transport vorliegen. Dafür benötigt der Transporteur zunächst eine Genehmigung, die er nur erhält, wenn er im Vorfeld entsprechende Sicherheitsnachweise erbringt. Ein Transport selbst wird durch die atomrechtlichen Aufsichten und die zuständigen Innenbehörden überwacht. Vor einem Transport prüfen auf deutscher Seite die durchführenden Unternehmen, die atomrechtlichen Aufsichten und die zuständigen Innenbehörden, ob die jeweils in ihrer Zuständigkeit liegenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Will ein Transporteur Kernbrennstoffe transportieren, benötigt er eine Beförderungsgenehmigung. Dazu stellt er einen Antrag beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).
Im Antrag legt er unter anderem dar:
- Welche Kernbrennstoffe sollen transportiert werden (Art und Menge)?
- In welchen Behältern soll transportiert werden?
- Wer führt den Transport durch?
- Welche Verkehrsmittel sollen benutzt werden?
- Über welche Strecke(n) soll transportiert werden?
- Welche Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen?
Aufgaben des BASE
Das BASE prüft, ob die Sicherheitskriterien nach Paragraf 4 Atomgesetz (AtG) erfüllt sind und ob die Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsvorschriften) eingehalten werden.
Insbesondere prüft es, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Sicherheit des Versandstücks (Kernbrennstoff und Behälter)
- die Zuverlässigkeit des Antragstellers
- die Zuverlässigkeit und Fachkunde der durchführenden Personen
- der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
- die erforderliche Deckungsvorsorge (Haftpflichtversicherung)
Beteiligung der Länder
Um zu prüfen, ob der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, wird die Kommission "Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen" (KoSiKern) einbezogen. An der KoSiKern sind die Innenministerien der Länder beteiligt. Die KoSiKern gibt eine Stellungnahme für alle beteiligten Bundesländer ab. Diese Stellungnahme fließt in die vom BASE zu erteilende Genehmigung ein.
Über diese vom BASE zu prüfenden atomrechtlichen Aspekte hinaus können andere Gründe gegen einen beantragten Transport sprechen. Dabei handelt es sich insbesondere um Fragen, die nicht vom BASE, sondern von anderen Institutionen wie insbesondere weiteren Landesbehörden bewertet werden müssen. Diese prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse der Art des Transports, der Zeit oder der Route (in der Regel werden mehrere Alternativen beantragt) entgegensteht. Ist dies der Fall, so wird dies dem BASE von den Landesbehörden mitgeteilt.
Werden alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, muss das BASE die Genehmigung erteilen (so genannter gebundener Verwaltungsakt).
Stand: 12.10.2023