-
BASE
Unternavigationspunkte
BASE
- Das Bundesamt
- BASE-Laboratorium
- Ausschreibungen
- Gesetze und Regelungen
- Häufig genutzte Rechtsvorschriften
- Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz
- Aktuelle Änderungen
- 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht
- 1B - Weiteres Recht
- 1C - Transportrecht
- 1D - Bilaterale Vereinbarungen
- 1E - Multilaterale Vereinbarungen
- 1F - Recht der EU
- 2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- 3 Bekanntmachungen des BMUV
- 4 Relevante Vorschriften und Empfehlungen
- 5 Kerntechnischer Ausschuss (KTA)
- 6 Wichtige Gremien
- Anhang zum RS-Handbuch
- A.1 Englische Übersetzungen des Regelwerkes
- Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition (in Überarbeitung)
- Reden und Interviews
- BASE-Themen im Bundestag
-
Themen
Unternavigationspunkte
Themen
Nukleare Sicherheit
Zwischenlagerung / Transport
Endlagersuche
Wie werden radioaktive Stoffe transportiert?
- Jährlich werden in Deutschland insgesamt mehr als eine halbe Million Versandstücke mit radioaktiven Stoffen transportiert.
- Den zahlenmäßig größten Anteil an den Transporten haben radioaktive Stoffe für Mess-, Forschungs- und medizinische Zwecke.
- Beim Transport ist wesentlich, dass die Sicherheit durch das Versandstück selbst gewährleistet wird.
- Im Rahmen des Gefahrgutrechts ist das BASE zuständig für die Erteilung von Bauart-Zulassungen für Transportbehälter.
Die Anwendung von radioaktiven Stoffen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, zum Beispiel Medizin (Diagnostik, Therapie), Technik (Durchstrahlungsprüfungen), Forschung oder Energiegewinnung (Ver- und Entsorgung von Kernkraftwerken) erfordert oftmals, diese radioaktiven Stoffe zu transportieren. Den zahlenmäßig größten Anteil an den Transporten haben radioaktive Stoffe für Mess-, Forschungs- und medizinische Zwecke. Jährlich werden in Deutschland insgesamt mehr als eine halbe Million Versandstücke mit radioaktiven Stoffen transportiert.
Im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen jedoch hauptsächlich die sogenannten "CASTOR-Transporte". CASTOR ist die Abkürzung für die englische Bezeichnung "Cask for Storage and Transport of Radioactive Material" und kennzeichnet verschiedene Behälterbauarten. Diese Behälter werden zum Beispiel für den Transport und die Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und hoch radioaktiver Abfälle aus der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen verwendet. Weiterhin wurden derartige Behälter zum Transport bestrahlter Brennelemente von deutschen Kernkraftwerken zu den Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und Großbritannien eingesetzt. Im Rahmen der Konsensvereinbarung zum Atomausstieg zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen wurden die Transporte zur Wiederaufarbeitung am 30.06.2005 eingestellt.
Konzept des "sicheren Versandstücks"
Beim Transport ist wesentlich, dass die Sicherheit durch das Versandstück selbst gewährleistet wird. Grundlage dafür sind die Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency – IAEA), die weltweit in den gesetzlichen Vorschriften für den Transport radioaktiver Stoffe umgesetzt wurden.
Die Sicherheitsphilosophie der Gefahrgutbeförderungsvorschriften beruht auf dem Konzept des "sicheren Versandstücks", das weitgehend verkehrsträgerunabhängig mit geringen operativen und administrativen Maßnahmen befördert werden kann. Dementsprechend werden in Abhängigkeit von der Art und Menge (Gefährdungspotential) des zu transportierenden radioaktiven Stoffes sicherheitstechnische Anforderungen an das Versandstück (Verpackung und Inhalt) gestellt ("abgestufte" Verpackungsanforderungen). Diese reichen von allgemeinen Anforderungen für freigestellte Versandstücke mit sehr begrenztem Inhalt bis hin zu unfallsicheren Typ B und Typ C Versandstücken mit radioaktiven Stoffen hoher Aktivität. CASTOR-Behälter gehören beispielsweise zu den Typ-B-Versandstücken, den sogenannten "unfallsicheren Verpackungen". Diese Behälter müssen den Auswirkungen selbst schwerster Unfälle standhalten können und dabei ihre Sicherheitsfunktion hinsichtlich
- des Einschlusses des radioaktiven Inhaltes (Dichtheit),
- der Begrenzung der äußeren Dosisleistung (Abschirmung der radioaktiven Strahlung),
- der Ableitung der vom Inhalt ausgehenden Wärme und
- des Ausschlusses des Entstehens einer nuklearen Kettenreaktion (Kritikalitätssicherheit)
beibehalten. Solche Typ-B-Versandstücke unterliegen der Zulassungspflicht durch das BASE. Die Erfüllung der gesetzlich geforderten Typ-B-Eigenschaften der Behälter muss vor ihrer amtlichen Zulassung nachgewiesen werden, wobei verschiedene Methoden, wie Originaltests, Modelltests und theoretische Nachweise zur Anwendung kommen.
Die technische Sicherheit bei der Beförderung radioaktiver Stoffe wird somit in erster Linie durch die Eigenschaften des Versandstücks gewährleistet.
Zulassung von Transportbehältern
Im Rahmen des Gefahrgutrechts ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zuständig für die Erteilung von Bauart-Zulassungen für Transportbehälter. Das BASE prüft dabei die radiologischen Aspekte wie die Strahlenabschirmung und die Kritikalitätssicherheit.
Mechanische und thermische Eigenschaften, Dichtheit und Qualitätssicherung werden eigenständig von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und durch ein Prüfungszeugnis bestätigt. Auf Basis dieser beiden Untersuchungen erteilt das BASE die Zulassung.
Genehmigung von Kernbrennstoff-Transporten
Das BASE ist nach dem Atomrecht außerdem zuständig für die Genehmigung von Transporten mit Kernbrennstoffen und Großquellen. Transportgenehmigungen werden nur erteilt, wenn die Vorschriften des Atomrechts und des Gefahrgutrechts eingehalten werden. Nähere Angaben über die vom BASE erteilten gültigen Beförderungsgenehmigungen können aus einer Übersichtstabelle entnommen werden.
Die Aufsicht über Kernbrennstoff-Transporte ist wie folgt geregelt:
- Die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht über Transporte von Kernbrennstoffen obliegt den Landesbehörden für die Verkehrsträger Straße, Binnengewässer und See.
- Für Lufttransporte sind die Landesbehörden ebenfalls zuständig für die atomrechtliche Aufsicht, während die gefahrgutrechtliche Aufsicht dem Luftfahrt-Bundesamt obliegt.
- Für die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht über Transporte mit der Bahn ist das Eisenbahn-Bundesamt verantwortlich.
IT-Sicherheit bei der Beförderung von Großquellen
Das BASE ist auch zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für die Beförderung von Großquellen nach den Paragrafen 27 und 29 des StrlSchG.
Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist u.a., dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (kurz SEWD) gewährleistet ist. Darunter fallen z.B. Terror- und Sabotageakte mit dem Ziel einer Freisetzung radioaktiver Stoffe oder der Versuch, radioaktives Material zu entwenden.
Weitergehende Informationen liefert der Artikel zur IT-Sicherheit bei der Beförderung von Großquellen.
Stand: 11.10.2023