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Nukleare Sicherheit
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Wer genehmigt Transporte radioaktiver Stoffe?
Für den Transport von radioaktiven Stoffen in Deutschland ist nach den atomrechtlichen Bestimmungen (Atomgesetz, Strahlenschutzgesetz) in der Regel eine Beförderungsgenehmigung erforderlich. Dabei wird zwischen "Kernbrennstoffen" und "sonstigen radioaktiven Stoffen" unterschieden.
"Kernbrennstoffe" sind Stoffe, die Plutonium 239 oder 241 oder mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran enthalten.
"Sonstige radioaktive Stoffe" sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, soweit es sich nicht um Kernbrennstoffe handelt.
Im Atomgesetz (AtG) und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist unter anderem geregelt, wer Transporte von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen genehmigt:
Genehmigung durch das BASE
- nach Paragraf 23d Nummer 6 des AtG genehmigt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) Transporte von Kernbrennstoffen, zum Beispiel den Transport von Brennelementen.
- nach Paragraf 186 Absatz 1 des StrlSchG genehmigt das BASE Transporte von Großquellen (sonstige radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von mehr als 1.000 Terabecquerel).
Genehmigung durch andere Behörden
Transporte von sonstigen radioaktiven Stoffen (außer Großquellen), zum Beispiel Transporte von radiopharmazeutischen Produkten,
- genehmigen nach Paragraf 184 Absatz 2 des StrlSchG im Auftrag des Bundes die zuständigen Behörden der Bundesländer für Transporte auf Straßen und Binnengewässern, sowie mit nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Schienen- und Schiffsverkehr.
- genehmigt nach Paragraf 190 des StrlSchG das Eisenbahn-Bundesamt für Transporte mit bundeseigenen Eisenbahnen im Schienen- und Schiffsverkehr.
Keine Genehmigung (nach Strahlenschutzgesetz)
Keine Genehmigung ist nach Paragraf 28 des StrlSchG für sonstige radioaktive Stoffe (außer Großquellen) erforderlich, die
- besonderen Freistellungsregelungen unterliegen,
- in geringen Mengen in sogenannten freigestellten Versandstücken,
- im Seeverkehr gemäß Gefahrgutverordnung See (GGVSee) oder
- im Luftverkehr (mit einer für den Transport erforderlichen Erlaubnis nach Paragraf 27 des Luftverkehrsgesetzes) transportiert werden.
Verkehrsrechtliche Beförderungsgenehmigung
In bestimmten Fällen ist eine Beförderungsgenehmigung nach den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen erforderlich, zum Beispiel für Transporte von Dampferzeugern aus Kernkraftwerken. Diese so genannte verkehrsrechtliche Beförderungsgenehmigung wird vom BASE erteilt.
Aufsicht und Durchführung
Für die Verkehrsträger Straße, Binnengewässer und See obliegt die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht über Transporte von Kernbrennstoffen den Landesbehörden. Bei Lufttransporten sind die Landesbehörden ebenfalls zuständig für die atomrechtliche Aufsicht, während die gefahrgutrechtliche Aufsicht dem Luftfahrt-Bundesamt obliegt. Für die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht über Transporte mit der Bahn ist das Eisenbahn-Bundesamt verantwortlich.
Es ist Pflicht des Absenders, des Inhabers der Beförderungsgenehmigung und des Beförderers zu prüfen, dass alle erforderlichen Genehmigungen – auch ausländischer Behörden – vorliegen. Erst dann kann der Transport durchgeführt werden. Dies wird auch von den zuständigen Aufsichtsbehörden geprüft.
Welche der beantragten Routen genutzt wird und wann der Transport stattfindet, liegt in der Verantwortung des Genehmigungsinhabers und muss mit den Innenministerien der Länder abgestimmt werden. Je nach Art des Transports kann diese Abstimmung von einer rechtzeitigen Information des Transporteurs an die vom Transport berührten Innenministerien bis zu einer detaillierten Abstimmung von Transporttermin und Route zwischen Transporteur und vom Transport berührten Bundesländern reichen. Die Innenministerien können die Transportroute und den Transporttermin bei Bedarf ändern.
Transporte ins Ausland
Das BASE erteilt Beförderungsgenehmigungen für Kernbrennstoffe nur für Deutschland. Die Genehmigung der Ausfuhr obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist gemäß AtG unter anderem dann zu erteilen, "wenn gewährleistet ist, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden."
Stand: 11.10.2023