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Gesetzliche Grundlagen für die Bauartzulassung
Als Grundlage für die sichere Beförderung von radioaktiven Stoffen gelten die Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO bzw. International Atomic Energy Agency - IAEA). Diese enthalten unter anderem die Anforderungen an Versandstücke und die Bedingungen für die Zulassung der Versandstück-Bauarten. Die Umsetzung der Empfehlungen erfolgt über die United Nations Recommendations (UN "Orange Book") in die Gefahrgutbeförderungsvorschriften der einzelnen Verkehrsträger, wie Straße, Schiene, Binnengewässer, See und Luft. Diese werden mit den entsprechenden nationalen Verordnungen in Deutschland in Kraft gesetzt (siehe Grafik).
Zuständigkeiten
Das zuständige Ministerium bei der Beförderung von gefährlichen Gütern ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV). Es ist aufgrund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes unter anderem ermächtigt, in den gefahrgutrechtlichen Verordnungen der Verkehrsträger die Zuständigkeiten für die Bauart-Zulassung von Versandstücken zu bestimmen.
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist entsprechend der Zuständigkeitsregelungen in den Gefahrgutverordnungen und der Richtlinie R 003 für die Bauart-Zulassung von Versandstücken des Typs B(U), B(M) und C für radioaktive Stoffe, von Versandstücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)F, B(M)F, AF und IF) und von freigestellten spaltbaren Stoffen sowie für die Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassungen von Versandstücken zuständig.
Stand: 11.10.2023