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Richtlinie R 003
Das Verfahren für die Bauart-Zulassung von Versandstücken ist in der Richtlinie für das Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und von freigestellten spaltbaren Stoffen - R 003 (Richtlinie R 003) erläutert.
Die Richtlinie ist im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 17. September 2019 (VkBl. Heft 18, S. 618, 2019) veröffentlicht und kann dort kostenpflichtig bezogen oder auf den Internetseiten des BMVI kostenfrei heruntergeladen werden.
Verfahrensablauf
Die Zulassung einer Bauart von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe ist schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller bzw. Zulassungsinhaber reicht den Antrag zusammen mit den Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist die zuständige Behörde für die Bauart-Zulassung von Versandstücken. Es wurde zum 01.01.2020 in das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) umbenannt. Abweichend vom in der Richtlinie erläuterten Verfahren ist der Antrag für eine Bauart-Zulassung daher seit dem 01.01.2020 in zweifacher Ausfertigung beim BASE zu stellen. (Es ist auch möglich, den Antrag in jeweils einfacher Ausfertigung an das BASE und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) parallel zu übersenden.
Nach dem Antragseingang führen die BAM und das BASE eine umfassende sicherheitstechnische Begutachtung durch und bewerten die eingereichten Unterlagen hinsichtlich der Einhaltung der zutreffenden Vorschriften. Die BAM prüft insbesondere die mechanische und thermische Auslegung des Behälters, seine Dichtheit und die Maßnahmen der Qualitätssicherung. Das BASE prüft vor allem Fragen der Kritikalitätssicherheit, der Begrenzung der äußeren Dosisleistung und des zulässigen Inventars des Behälters.
Wenn alle Prüfungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen worden sind und das Prüfungszeugnis der BAM vorliegt, erfolgt die Zusammenfassung der Ergebnisse sowie eine Abschlussbewertung und der Entwurf des Zulassungszeugnisses. Erst danach wird der Zulassungsschein vom BASE ausgestellt.
Hinweise zum Verfahren
- Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.
- Das BASE und die BAM bestätigen den Antragseingang.
- Der mit dem Antrag einzureichende Nachweis über die Einhaltung der zutreffenden Anforderungen für die beantragte Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe ist in Form eines Sicherheitsberichtes vorzulegen.
- Informationen zu den Antragsunterlagen sind in der Richtlinie R 003 enthalten. Weitere Hinweise zu Aufbau und Inhalt eines Sicherheitsberichtes sind im Technischen Leitfaden "Sicherheitsbericht für Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe" erläutert.
- Die Zulassung wird in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt. Eine davon abweichende Gültigkeitsdauer wird geprüft, wenn dies vom Antragsteller beantragt und begründet wird.
- Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechnische Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.
- Die bei der Prüfung, Begutachtung und Zulassung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.
Stand: 13.03.2019