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Außerbetriebnahme und Stilllegung kerntechnischer Anlagen
Das Atomgesetz fordert für Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb erloschen ist, diese unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Aber nicht nur Leistungsreaktoren werden am Ende ihrer Betriebszeit stillgelegt. Auch andere Arten von kerntechnischen Anlagen mit einer Genehmigung nach Atomgesetz (z.B. § 7 oder § 9 AtG), wie Prototyp- und Forschungsreaktoren bzw. Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung, erreichen das Ende ihrer Betriebsphase und werden schließlich außer Betrieb genommen und stillgelegt. In Abhängigkeit von Typ und Zweck der Anlage können sich erhebliche Unterschiede bezüglich der Art und Menge der in der Anlage vorhandenen Radionuklide ergeben. Im Rahmen der Stilllegungsplanung werden u.a. die vorhandenen Radionuklide und Anlagenteile erfasst, die Abbaureihenfolge geplant und die einzusetzenden Dekontaminations- und Zerlegetechniken der einzelnen Anlagenteile bestimmt.