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Nukleare Sicherheit
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Reststoff- und Abfallmanagement bei der Stilllegung
Bei der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen fallen radioaktive Reststoffe sowie demontierte radioaktive Anlagenteile an, die gemäß § 9a Atomgesetz entweder schadlos verwertet (zum Beispiel durch Freigabe oder Wiederverwendung in einer anderen nach Atom- oder Strahlenschutzrecht genehmigten Anlage) oder als radioaktiver Abfall geordnet beseitigt werden müssen. Nur wenige Prozent der Gesamtmasse des Kontrollbereiches eines Kernkraftwerkes müssen als radioaktiver Abfall entsorgt werden.
Freigabe
Die Freigabe ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung von radioaktiven Stoffen aus der atomrechtlichen Überwachung bewirkt. Sie ist in der Strahlenschutzverordnung geregelt. Durch die Freigabe ist sichergestellt, dass für Einzelpersonen in der Bevölkerung lediglich eine effektive Dosis im Bereich von 0,01 Millisievert (10 Mikrosievert) pro Jahr auftreten kann. Diese ist eine im Vergleich zur natürlichen Strahlenexposition in Deutschland (durchschnittlich 2,1 Millisievert pro Jahr) sehr kleine zusätzliche Exposition.
Uneingeschränkte Freigabe
Bei der uneingeschränkten Freigabe werden die Reststoffe durch einen Verwaltungsakt der jeweils zuständigen Behörde aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen und können danach uneingeschränkt wiederverwendet, verwertet oder wie gewöhnlicher Abfall entsorgt werden.
Stoffe können nur dann uneingeschränkt freigegeben werden, wenn durch Messungen nachgewiesen wurde, dass deren Aktivität die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Freigabewerte für die uneingeschränkte Freigabe nicht überschreitet. Das bedeutet, dass durch ihre Freigabe für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 0,01 Millisievert im Kalenderjahr auftreten kann.
Spezifische Freigabe
Eine spezifische Freigabe liegt dann vor, wenn die künftige Verwendung, Verwertung oder Beseitigung der freigegebenen Stoffe eingeschränkt ist (z.B. bei einer spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling durch Einschmelzen oder eine Maximalmenge für die Abgabe auf eine Deponie).
Entsorgung als radioaktiver Abfall
Nicht wiederverwertbare und nicht freigebbare Materialien müssen als radioaktive Abfälle entsorgt werden. Bei der Stilllegung eines Kernkraftwerkes wird mit konditionierten Stilllegungsabfällen in der Größenordnung von 4.000 bis 5.000 Kubikmeter gerechnet. Bei den Stilllegungsabfällen handelt es sich um Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung. Die Abfälle müssen so lange zwischengelagert werden, bis das Endlager Konrad für schwach- und mittelradioaktive Abfälle zur Verfügung steht.
Bevor die anfallenden radioaktiven Abfälle in ein Zwischen- oder Endlager abgeliefert werden, müssen sie entsprechend behandelt (konditioniert), verpackt und beschrieben werden. Im Allgemeinen soll durch die Abfallbehandlung eine Reduzierung des Abfallvolumens erreicht werden und die Abfälle in einen definierten Zustand gebracht – sprich konditioniert – werden. Feste Abfälle werden zum Beispiel kompaktiert, um das Abfallvolumen zu reduzieren. Brennbare Abfälle werden der Verbrennung zugeführt und führt zu einer Reduzierung des Rohabfallvolumens zu Aschevolumen um bis zu Faktor 50. Flüssige Abfälle werden in feste Produkte überführt, etwa durch Eintrocknung / Eindampfung oder Zementierung.
Beim Transport der konditionierten Abfälle in ein Zwischenlager müssen die gesetzlichen verkehrsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Dabei ist eine wesentliche Anforderung, dass zur Beförderung von sämtlichen radioaktiven Stoffe nur speziell zugelassene Transportbehälter bzw. geprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen.
Abklinglagerung
Bei der Abklinglagerung werden Stoffe für einen längeren Zeitraum gelagert. Dabei sinkt, bedingt durch den radioaktiven Zerfall, die Aktivität dieser Stoffe.
Die Abklinglagerung wird zum Beispiel für zerlegten Metallschrott, aber auch für unzerlegte Großkomponenten wie Reaktordruckbehälter (RDB) oder Dampferzeuger (DE) praktiziert. Durch das Abklingen der Aktivität dieser (Groß-)Komponenten wird:
- eine vereinfachte Abfallhandhabung und -behandlung zu einem späteren Zeitpunkt möglich und
- ggf. auch die Entsorgung über eine Freigabe erfolgshöffiger.
Die Abklinglagerung bietet damit eine Möglichkeit das radioaktive Gesamtabfallaufkommen während der Stilllegungsphase einer kerntechnischen Anlage zu reduzieren.
Das Zwischenlager Nord (ZLN) der EWN GmbH wird unter anderem als Lager für die Abklinglagerung der bei Stilllegung und Abbau anfallenden radioaktiven Reststoffe und Abfälle genutzt.
Stand: 01.11.2023