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Nukleare Sicherheit
Zwischenlagerung / Transport
Endlagersuche
Aufsichtsaufgaben des BASE
Die Endlagerung radioaktiver Abfälle muss hohen Sicherheitsanforderungen genügen, um sowohl kurz- als auch langfristig Mensch und Umwelt zu schützen. Mit der Gründung des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hat der Gesetzgeber die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit gestärkt und gebündelt. Zusätzlich kommt dem BASE die Aufgabe zu, die 2017 gestartete Endlagersuche für hochradioaktive Abfälle in Deutschland zu beaufsichtigen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) trägt die politische Gesamtverantwortung im Bereich der Endlagerung. Es beaufsichtigt im Rahmen seiner Fach- und Rechtsaufsicht das BASE.
Aufsicht im StandortauswahlverfahrenEinklappen / Ausklappen
Im Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle überwacht das BASE den gesetzeskonformen Vollzug des Verfahrens. Es überprüft die Ergebnisse und Vorschläge der mit der Suche beauftragten Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH in den unterschiedlichen Phasen des Verfahrens.
Am Ende jeder Phase erarbeitet und adressiert das BASE begründete Empfehlungen an das BMUV und legt Erkundungsprogramme und Prüfkriterien fest.
Im Rahmen des abschließenden Standortvergleichs bewertet das BASE, welches der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit ist und schlägt diesen dem Gesetzgeber begründet vor.
Seine Aufgabe und Stellung als Aufsichtsbehörde im Standortauswahlverfahren hat das BASE in einer Basisinformation beschrieben.
Zur aufsichtlichen Funktion des BASE siehe auch das Gutachten des Atomrechtsexperten Prof. Dr. Koch (2018).
Das Verhältnis des BASE zu anderen VerfahrensakteurenEinklappen / Ausklappen
Das BASE überwacht den Vollzug des Standortauswahlverfahrens. Dies beinhaltet die Aufsicht darüber, dass die gesetzlichen Vorgaben des Verfahrens von allen Beteiligten beachtet werden. Sie beinhaltet nicht die Unternehmenssteuerung des Vorhabenträgers bei der Endlagersuche, der BGE mbH. Diese liegt bei der Beteiligungsverwaltung des BMUV.
Darüber hinaus nimmt das BASE im gesetzlich festgelegten Rahmen fachlich-inhaltliche Aufgaben wahr. Dies bedeutet zum Beispiel, dass es das BMUV zu fachlich-inhaltlichen und Verfahrensfragen berät, bis hin zur Ausarbeitung von Entwürfen für Gesetzesänderungen. Diese Rolle ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen BASE und BMUV: Das BMUV ist gegenüber dem BASE Fachaufsicht und achtet auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der Handlungen des BASE. In Abgrenzung dazu nimmt das BMUV der BGE mbH gegenüber die Rolle des Beteiligungsmanagements für den Bund als Eigentümer wahr. Die Steuerung des Gesellschafters erfolgt u.a. über Wirtschaftspläne. Eine Fachaufsicht des Staates – also von BMUV oder BASE – gegenüber seinen privatrechtlich organisierten Beteiligungsunternehmen erfolgt nicht.
Aufsicht über Errichtung, Betrieb und Stilllegung von EndlagernEinklappen / Ausklappen
Quelle: pa/ZUMAPRESS.com|Jannis Grosse
Bei der Endlagerung von radioaktiven Abfällen ist das BASE Planfeststellungs- oder Genehmigungsbehörde und übt die atomrechtliche Aufsicht über den Zulassungsinhaber aus.
Das aufsichtliche Aufgabenfeld umfasst damit Errichtung, Betrieb und Stilllegung des Endlagers Konrad sowie die sichere Stilllegung des Endlagers Morsleben und der Schachtanlage Asse II.
Aufsicht heißt: das BASE überwacht, dass der Betreiber des Endlagers die Genehmigungsauflagen und Regelwerke einhält.
Berg- und wasserrechtliche AufsichtEinklappen / Ausklappen
Das BASE ist in Zukunft außerdem für die berg- und wasserrechtlichen Zulassungen für Anlagen des Bundes zuständig und führt die Bergaufsicht für diese Anlagen. Für die zwei schon bestehenden Endlagerprojekte Konrad und Morsleben gelten Übergangsregelungen. Momentan liegen die diesbezüglichen Genehmigungsaufgaben nach Berg- und Atomrecht sowie die wasserrechtlichen Zulassungen noch im Verantwortungsbereich der Bundesländer. Bei der Schachtanlage Asse II verbleiben die Zuständigkeiten auf Dauer beim Land Niedersachsen.
Stand: 15.08.2023