-
BASE
Unternavigationspunkte
BASE
- Das Bundesamt
- BASE-Laboratorium
- Ausschreibungen
- Gesetze und Regelungen
- Häufig genutzte Rechtsvorschriften
- Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz
- Aktuelle Änderungen
- 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht
- 1B - Weiteres Recht
- 1C - Transportrecht
- 1D - Bilaterale Vereinbarungen
- 1E - Multilaterale Vereinbarungen
- 1F - Recht der EU
- 2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- 3 Bekanntmachungen des BMUV
- 4 Relevante Vorschriften und Empfehlungen
- 5 Kerntechnischer Ausschuss (KTA)
- 6 Wichtige Gremien
- Anhang zum RS-Handbuch
- A.1 Englische Übersetzungen des Regelwerkes
- Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition (in Überarbeitung)
- Reden und Interviews
- BASE-Themen im Bundestag
-
Themen
Unternavigationspunkte
Themen
Nukleare Sicherheit
Zwischenlagerung / Transport
Endlagersuche
Berg- und wasserrechtliche Aufgaben
Quelle: picture alliance / Bildagentur-online/McPhoto-Scholz
Die Endlagerung radioaktiver Abfälle unterliegt neben dem Atomrecht auch dem Berg- und Wasserrecht. Künftig ist das BASE zuständig für die erforderlichen berg- und wasserrechtlichen Zulassungen für
- die Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle Schacht Konrad und Morsleben (ERAM)
- sowie für das noch zu bestimmende Endlager für hochradioaktive Abfälle.
Das BASE wird außerdem die Umsetzung der bergrechtlichen Zulassungen sowie die Sicherheit des Betriebs im Rahmen der Bergaufsicht überwachen. Die wasserrechtliche Aufsicht, die sogenannte Gewässeraufsicht, verbleibt bei den Bundesländern.
Die Bergaufsicht von Endlagerbergwerken umfasst vor allem drei wesentliche Aspekte.
Ab wann ist das BASE zuständig?Einklappen / Ausklappen
Quelle: picture alliance/dpa | Julian Stratenschulte
Die berg- und wasserrechtlichen Zuständigkeiten für Schacht Konrad gehen auf das BASE über, wenn die atomrechtliche Aufsicht nach einer Gesamt-Abnahmeprüfung der Inbetriebnahme zugestimmt hat. Die Zuständigkeit für das ERAM fällt dem BASE zu, sobald das derzeit laufende Genehmigungsverfahren zur Stilllegung abgeschlossen ist. Nach abschließender Standortentscheidung durch Bundesgesetz wird das Endlager für hochradioaktive Abfälle von Anfang an in der Verantwortung des BASE als Zulassungsbehörde liegen. Die berg- und wasserrechtlichen Aufgaben für das Projekt Asse verbleiben dagegen beim Land Niedersachsen.
Welche Aufgaben sind mit dem Bergrecht verbunden?Einklappen / Ausklappen
Quelle: picture alliance / dpa | Jens Wolf
Unter Bergrecht versteht man die rechtlichen Bestimmungen, die Bodenschätze und den Bergbau betreffen. Endlager in tiefen geologischen Schichten sind im technischen Sinn Bergwerke. Deshalb werden sie auch rechtlich zu einem großen Teil wie solche behandelt. Der Verantwortungsbereich des BASE wird die Zulassung bergrechtlicher Tätigkeiten in den Endlagern sowie die Überwachung der betrieblichen Sicherheit und den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten umfassen. Das betrifft zum Beispiel Vorschriften zur Arbeitszeit oder die Anforderungen an technische Einrichtungen wie die Seilfahrtanlage für Personen- oder Materialtransporte durch einen Schacht. Die Betreiberin des Endlagers, die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE mbH) muss dem BASE ihre Planungen zur Prüfung vorlegen. Wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, erteilt das BASE eine Zulassung und die geplanten Maßnahmen können ausgeführt werden.
Wo berühren Endlagerprojekte das Wasserrecht?Einklappen / Ausklappen
Quelle: picture alliance / Julian Stratenschulte/dpa
Das Wasserrecht schützt unsere natürliche Ressource Wasser. Im Rahmen bergrechtlicher Aktivitäten zur Errichtung und dem Betrieb von Endlagern werden ggf. Schächte und Strecken in den Untergrund getrieben, die zum Teil Schichten durchdringen, in denen Grundwasser fließt. Durch solche Wegsamkeiten ggf. eindringende Wässer müssen gezielt gesammelt, gereinigt und an der Oberfläche wieder in Gewässer eingeleitet werden.
Das BASE wird alle Vorhaben in Endlagern prüfen, die Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers und sonstiger Gewässer haben können. Nur wenn keine negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität zu erwarten sind, erteilt es eine Zulassung.
Stand: 13.07.2023